Rz. 183

Vereinbaren die Eheleute Gütertrennung und beenden damit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, löst dies zwingend die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB aus.

 

Rz. 184

Nach § 1408 BGB ist die Vereinbarung der Gütertrennung jederzeit möglich. Damit haben die Ehegatten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG geschaffen, so dass die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung schenkungssteuerfrei möglich ist. Dies ist eine sichere Möglichkeit, Vermögen schenkungssteuerfrei auf den anderen Ehegatten zu verlagern.[133]

 

Rz. 185

Die Ehegatten müssen es aber nicht bei der Gütertrennung belassen, weil sie vielleicht planen, das Instrumentarium einmal erneut anzuwenden oder aus sonstigen Gründen zum gesetzlichen Güterstand zurückkehren wollen. In einer zweiten Urkundekann dann erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.[134]

 

Rz. 186

Formuliert werden kann dies wie folgt:

 

Formulierungsbeispiel

II. Ehevertragliche Vereinbarungen

Wir lebten seit unserer Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Ehevertrag des Notars (…). in (…) vom (…) hatten wir den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und den bis dahin angefallenen Zugewinn ausgeglichen. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister war nicht erfolgt.

Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Aufhebung der Gütertrennung wirkt vom heutigen Tage.

Ein Vermögensverzeichnis wollen wir nach Belehrung nicht erstellen.

(…) ggf. Modifikationen der Zugewinnregelung

Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.

 

Rz. 187

Der BFH hat die sog. Güterstandsschaukel gebilligt.[135] Im zugrunde liegenden Fall des FG Köln[136] war sogar nur eine Urkunde errichtet worden, die sowohl die Vereinbarung der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich enthielt als auch die erneute Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand. Die Gründe für die gewährte Schenkungssteuerfreiheit liegen für den BFH darin, dass dem begünstigten Ehegatten die Ausgleichsforderung nicht vertraglich zugewendet werde, sondern kraft Gesetzes mit der Gütertrennung entstehe.

 

Rz. 188

Arbeitet man nicht mit zwei Urkunden, könnte die Güterstandsschaukelin einer Urkunde wie folgt formuliert werden:

 

Formulierungsbeispiel

Mit Wirkung von zwei Monaten von heute an heben wir den Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Als Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten gilt dasjenige Vermögen, das ihm an diesem Tag gehört. Der Notar hat uns auf die Risiken und Folgen der Vereinbarung von Gütertrennung und zugleich ihrer Aufhebung in einer Urkunde hingewiesen. Wir wünschen aber ausdrücklich diese Vorgehensweise.

[133] Brambring, ZEV 1996, 248; Finger, FuR 2007, 512; Kieser, ZErb 2013, 49.
[134] Hayler, DNotZ 2000, 681: Vertragsgestaltung durch doppelten Güterstandswechsel.
[135] ZEV 2005, 490 m. Anm. C. Münch.

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