Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / c) Einfluss des Güterrechts

Neben dem Verhältnis zu den erbenden Verwandten bestimmt sich die erbrechtliche Stellung des Ehegatten danach, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Das deutsche Recht kennt als Güterstände die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft. Hinweis: Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur alternativ gegeben sein, wenn sie von den Ehepartnern...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / dd) Gütergemeinschaft

Ebenfalls in einem notariellen Vertrag können die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren, § 1415 BGB. Bezeichnend für die Gütergemeinschaft ist, dass das wesentliche Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten wird. Bei der Gütergemeinschaft sind nachfolgende fünf Vermögensmassen zu unterscheiden: das gemeinscha...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / a) Bewertung des belasteten privilegierten Vermögens

Der BGH (FamRZ 2015, 1268 m Anm. Münch = NJW 2015, 2334 = MDR 2015, 771 = FamRB 2015, 283 m. Hinw. Kogel unter Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 978) ist zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung hinsichtlich des Wertzuwachses eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstückes zurückgekehrt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein gem.§ 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen, da...mehr

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ZAP 9/2017, Vorsorgevollmac... / 6. Sonderform: Unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht

Für die Vorsorge für Unternehmerinnen und Unternehmer existieren inzwischen einige Überlegungen (z.B. Jocher notar 2014, 3; Reymann ZEV 2005, 457), aber noch recht wenig praktische Erfahrung. Sicher ist, dass es keine Standardlösung gibt. Es ist zum einen die persönliche Situation zu betrachten: Stehen taugliche Bevollmächtigte bereit? Sind Teilhaber an dem Unternehmen vorha...mehr

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zerb 7/2016, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis

Christof Münch (Hrsg.) C.H.BECK, 2. Auflage 2016, Buch LXIX, 1.420 Seiten, in Leinen, 199 EUR ISBN 978-3-406-67944-5 Drei Jahre nach Erscheinen der 1. Auflage kam das von Münch herausgegebene Werk in aktualisierter 2. Auflage wieder auf den Markt. Zahlreiche Gesetzesänderungen und umfangreich ergangene Rechtsprechung haben eine Neuauflage erforderlich gemacht. Das Kostenrecht m...mehr

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FF 5/2016, Konkrete Bedarfs... / 2 Aus den Gründen:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet, die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin teilweise begründet. 1. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Beschl. v. 30.9.2015 (XII ZB 1/15) hat der Senat den konkreten Bedarf der Antragstellerin zu ermitteln, um ausgehend davon prüfen zu können, ob in der Unterhaltsvereinbarung im notarie...mehr

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FF 5/2016, Konkrete Bedarfs... / Leitsatz

1. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. 2. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf nicht dazu f...mehr

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§ 1 Einleitung / II. Schiedsfähigkeit

Rz. 47 Wie auch sonst, können die Beteiligten sich auch in familienrechtlichen Streitigkeiten durch eine Schiedsvereinbarung auf ein Schiedsverfahren einigen. Sie können jedoch auch von vornherein schon im Ehe- oder Partnerschaftsvertrag eine Schiedsklausel aufnehmen und sich dadurch für den Fall späterer Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichts unterwerfen. Rz. 48 Gru...mehr

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FF 4/2016, Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt im Ehevertrag

BGB § 134 § 1360a Abs. 3 § 1361 Abs. 4 § 1614 Leitsatz 1. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. (Rn 17) 2. So...mehr

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FF 4/2016, Die Rechtsprechu... / 2. Befristung bei einer Vereinbarung lebenslangen Unterhalts

Zur Anpassung eines Ehevertrags führt der BGH[24] aus: Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 S. 1 ...mehr

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FF 4/2016, Verzicht auf kün... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2013. [2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 7.1.2005. Die Ehe blieb kinderlos. Ende Dezember 2011 trennten sich die Beteiligten. Durch Beschl. v. 13.2.2013, bezüglich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 7.5.2013, wurde ihre Ehe geschieden. [3] Die Beteil...mehr

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FF 3/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Meh...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / I. Die "verunglückten" Fälle und das Bundesverfassungsgericht

Es sind häufig nicht alltägliche Fälle, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlassen, eine höchstrichterliche Rechtsprechung im Familienrecht mit einem Federstrich zur Makulatur werden zu lassen. Familienrechtler erinnern sich noch an den "Paukenschlag aus Karlsruhe",[2] der die Ehevertragsfreiheit der damaligen familiengerichtlichen Rechtsprechung beendet hat. Zugrunde...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 1. Zugewinngemeinschaft

Sofern die Ehegatten bei Eheschließung nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, treten diese nach den §§ 1363 ff BGB automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist faktisch ein Güterstand der Gütertrennung mit späterem Zugewinnausgleich. Denn das Vermögen der Eheleute bleibt während des Bestehens d...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 8. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft hat einige zivilrechtliche Nachteile gegenüber der Gütertrennung. Die Nachteile können aber durch Modifizierungen, die in einem notariellen Ehevertrag fixiert sein müssen, eingeschränkt werden. In der Folge bleibt es sodann bei der Eingruppierung "Zugewinngemeinschaft" mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen (§ 5 ErbStG). Beispiel 9 Ein Ehepa...mehr

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§ 2 Ablauf des Schiedsverfa... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 283 Wenn die Parteien sich nicht vergleichen, eine Partei anerkennt oder die Klage zurücknimmt, entscheidet das Schiedsgericht durch den Schiedsspruch in der Hauptsache. Dieser entspricht dem Urteil oder Beschluss im Verfahren vor den Zivil- oder Familiengerichten. Rz. 284 Das Gesetz bestimmt in den §§ 1051 bis 1058 ZPO etwas über das anwendbare Recht (§ 1051), die Entsch...mehr

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§ 2 Ablauf des Schiedsverfa... / IV. Klageerhebung und -beantwortung

Rz. 185 Sind die Schiedsrichter bestellt, beginnt das eigentliche Streitverfahren. Dazu bestimmt § 1046 ZPO, dass der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die er sich stützt, innerhalb einer vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist darzulegen hat. Wiederum innerhalb einer solchen Frist hat der Beklagte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Rz. 186 Da der...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 4. Güterstandsschaukel

Unter der Güterstandsschaukel versteht man eine zu Lebzeiten der Ehegatten vorgenommene Änderung des Güterstands. Ob dabei vorrangig zivilrechtliche oder steuerrechtliche Überlegungen vorlagen, spielt keine Rolle. Der BFH hat mit Urteil vom 12.7.2005[24] zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden: Ehegatten, die bisher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, haben ...mehr

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§ 2 Ablauf des Schiedsverfa... / III. Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens

Rz. 177 Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt – anders als das vor staatlichen Gerichten – nicht mit der Erhebung der Klage, sondern mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Dies bestimmt § 1044 ZPO. Dabei ist diese Regelung wiederum abänderbar. Sie gilt nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart ...mehr

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§ 2 Ablauf des Schiedsverfa... / I. Inhalt der Schiedsvereinbarung

Rz. 10 Gemäß § 1029 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Rz. 11 Notwendiger Inhalt einer jeden Schiedsvereinbar...mehr

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FF 1/2016, Beatrix Weber-Monecke zum 65. Geburtstag

Geschäftsführender Ausschuss, Beirat, Verlag und Redaktion gratulieren Frau Beatrix Weber-Monecke, Richterin am XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Familiensenat), ganz herzlich noch nachträglich zum 65. Geburtstag im Dezember 2015. Seit 14 Jahren ist sie Mitglied des Beirats der Zeitschrift Forum Familienrecht. Im Mai 2006 erschien ein umfangreiches Interview zu Fragen de...mehr

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§ 2 Ablauf des Schiedsverfa... / B. Die Schiedsvereinbarung

Rz. 6 Während es in vielen Bereichen ständige Schiedsgerichte gibt, sind Familienschiedsgerichte zumeist so genannte Gelegenheitsschiedsgerichte. Ausnahmen sind beispielsweise das Süddeutsche[1] und das Norddeutsche Familienschiedsgericht.[2] Das bedeutet, dass die Schiedsgerichte im Allgemeinen für den Einzelfall zusammengestellt werden müssen. Bei institutionalisierten Fam...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 2. Zur subjektiven Seite

a) Während vor allem in der Grundentscheidung des BGH die objektive Seite, also die unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Rechte, deutlich im Vordergrund stand, hob er in der neueren Rechtsprechung die subjektive Seite besonders hervor. Die hohe Bedeutung der subjektiven Seite zeigt sich schließlich auch darin, dass der BGH nunmehr die Rangabstufung im Rahmen der Kernber...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 3. Gesamtnichtigkeit

a) Die Sittenwidrigkeit des VA kann nicht nur ihn allein betreffen sondern kann tückische Folgen für den gesamten Vertrag haben. Exemplarisch hierfür ist das Urteil des BGH "Gütertrennung/Jurist".[23] Der Ehevertrag enthielt Gütertrennung, den Verzicht auf VA und zudem eine Vereinbarung zum Unterhalt, die der BGH trotz des teilweisen Ausschlusses und der höhenmäßigen Begrenz...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 1. Das grundlegende Urteil des BGH

a) Grundlegend für das Verständnis und die Behandlung des VA innerhalb der richterlichen Inhaltskontrolle ist das Urteil des BGH vom 11.2.2004,[1] mit dem er die einschlägigen Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 6.2.2001[2] und im Beschluss vom 29.3.2001[3] in das Zivilrecht umsetzte. Dabei stellt der BGH fest, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt und ...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 5. Maßnahmen zur Kontrollfestigkeit

a) Trotz der hohen Bedeutung des VA im Rahmen der Kernbereichslehre, die in der Einordnung in den zweithöchsten Rang zum Ausdruck kommt, besteht bei Vereinbarungen zum VA eine erhebliche Dispositionsfreiheit. Der BGH relativiert denn auch seine Klassifizierung mit der Feststellung, dass der VA als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen mit dem Zugewinnausg...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 4. Funktionsäquivalenz

a) Ehebedingte Nachteile sind bekanntlich bei der Ausübungskontrolle auszugleichen. Sie können allerdings dann nicht ausgeglichen werden, wenn keine Anrechte beim Ausgleichspflichtigen entstanden sind. Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich der BGH im Fall "Mehrheitsgesellschafter/Gütertrennung"[26] zu befassen. Dort ging es um einen Ehevertrag, in dem ausschließlich Güter...mehr

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FF 12/2015, Aufhebung und A... / 1 Gründe:

I. Das AG hatte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 10.6.2015 für das vorliegende Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Am 12.6.2015 haben die Eheleute eine umfassende notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen; darin ist u.a. die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgesc...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Ehevertrag

Rz. 4 Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Ein rein "güterrechtliches" Verständnis des Ehevertrages wäre unzutreffend. Nicht jede Regelung vermögensrechtlicher Verh...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Ehevertrag

Rz. 13 Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). § 1410 BGB hat die Funktion des Schutzes vor Übereilung der Vertragsschließenden, soll diese warnen und den unzweideutigen Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion), sowie durch Einschaltung des Notars die Gültigkeit der Ve...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Aufhebung durch Ehevertrag

Rz. 1304 Der Güterstand kann auch durch den Abschluss eines neuen Ehevertrags (§§ 1408 ff. BGB) aufgehoben werden. Wird in diesem Ehevertrag, mit dem die Gütergemeinschaft aufgehoben wird, nicht zugleich ein anderer Güterstand vereinbart, tritt für die Ehegatten Gütertrennung ein (§ 1414 S. 2 BGB).mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Beendigung des Güterstandes durch notariellen Ehevertrag

Rz. 574 Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch notarielle Vereinbarung (Ehevertrag) endet der gesetzliche Güterstand nach dem Inhalt (Zeitpunkt, Rechtsfolgen) der beurkundeten Vereinbarung.mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Ehevertrag

Rz. 1126 Gegenstände können gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten bestimmt werden. Dies ist auch für Inbegriffe von Vermögen möglich, soweit sie ausreichend bestimmt sind. Es ist insbesondere zulässig, das Vorbehaltsgut nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen, beispielsweise können alle Schenkungen durch den jeweils anderen Ehegatten zum...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / 3. Bewertung von "Eheverträgen"

a) Vorsorgende Rechtspflege Rz. 9 Das Entwerfen eines Ehevertrags oder die anwaltliche Mitwirkung daran – begrifflich erfasst sind kraft Definition des § 1408 Abs. 1 BGB an sich nur die güterrechtlichen Verhältnisse – kann nicht Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein, sodass eine Bewertung nach dem FamGKG in der vorsorgenden Rechtspflege grundsätzlich ausschei...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / I. Eheverträge und/oder Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags über Trennungs- und Scheidungsfolgen im Familienvermögensrecht (§ 2)

Rz. 140 Beispiel Die Eheleute haben sich getrennt und streiten außergerichtlich über Zugewinnausgleichsansprüche. Sie haben sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte auf einen von der Ehefrau an den Ehemann zu zahlenden Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 EUR und im Übrigen darüber geeinigt, Gütertrennung zu vereinbaren, nachdem der Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe von 70.000 EU...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Inkrafttreten des Abkommens

Rz. 1586 Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten; es gilt zunächst zehn Jahre und wird nach Ablauf dieser Frist stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Es kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten durch einen Vertragsstaat gekündigt werden. Es tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats außer Kraft, der dem Tag des Eingangs der Notifikation beim and...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Schutz vor unangemessener Benachteiligung

Rz. 81 In dieser Entscheidung und noch einmal deutlich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2001 [49] ist deutlich erklärt worden, dass in Eheverträgen der Schutz vor unangemessener Benachteiligung beachtet werden muss. Ein Ehevertrag darf die Unterlegenheitsposition einer Partei nicht durch ihre einseitige vertragliche Belastung und die unangemessene Berüc...mehr

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§ 9 Gegenstandswerte, Vergü... / a) Vorsorgende Rechtspflege

Rz. 9 Das Entwerfen eines Ehevertrags oder die anwaltliche Mitwirkung daran – begrifflich erfasst sind kraft Definition des § 1408 Abs. 1 BGB an sich nur die güterrechtlichen Verhältnisse – kann nicht Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein, sodass eine Bewertung nach dem FamGKG in der vorsorgenden Rechtspflege grundsätzlich ausscheidet (arg. e § 23 Abs. 1 S. ...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 1153 Gemäß § 1421 S. 1 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, in dem sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob einer von ihnen das Gesamtgut verwaltet (§§ 1422–1449 BGB) oder ob sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten (§§ 1450–1470 BGB). Treffen die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung, verwalten die Ehegatten gemäß § 1421 S. 2 BGB das Gesamtgut ...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / VI. Ehevertragliche Generalklausel

Rz. 10 Die Konfliktvermeidung wird bei einem bestehenden Ehevertrag allerdings dann nicht mehr möglich sein, wenn vereinbart wird, dass genau solche Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn zuvor keine entsprechende ausdrückliche schriftliche Regelung getroffen wird. Hierbei besteht die naheliegende Gefahr, dass trotz einer solchen Regelung in dem Ehevertrag, bei Vermögensverfü...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / VI. Die Ausländerehe

Rz. 279 Bestehen Zweifel darüber, ob ausländisches Recht zur Anwendung kommt, wird der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnung ist er allerdings nicht verpflichtet, § 17 Abs. 3 BeurkG.[179] Hinweis Belehrt der Notar über den Inhalt einer ausländischen Rechtsordnung, muss die Belehrung richtig sein; s...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Begründung der Gütergemeinschaft

Rz. 1100 Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann gemäß § 1415 BGB ehevertraglich vereinbart werden. Dadurch wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichzeitig ausgeschlossen, § 1363 Abs. 1 BGB. Andere Begründungsformen als durch Ehevertrag gibt es nicht. Rz. 1101 Wurde in der Zeit zwischen dem 1.4.1953 (Außerkrafttreten des alten Rechts nach Art. 117 Abs....mehr

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§ 1 Einführung / 3. Prüfung des maßgeblichen Güterstandes

Rz. 281 Der gesetzliche Güterstand nach deutschem Recht ist gem. § 1363 BGB die Zugewinngemeinschaft. Es kann ein anderer Güterstand vereinbart werden. Der Güterstand unterliegt damit der freien Disposition der Ehegatten. Der Güterstand kann nur in der Form eines Ehevertrages gem. §§ 1408 f. BGB variiert werden. Rz. 282 Die Zugewinngemeinschaft wurde erst zum 1.7.1958 durch d...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Die Kernbereichslehre des BGH

Rz. 86 Die Grundentscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.2.2004 [55] das Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen einerseits und dem nicht akzeptablen unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen andererseits aufgezeigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung sei ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung

Rz. 10 Eheverträge werden von Scheidungsfolgenvereinbarungen dadurch abgegrenzt, dass ein Vertrag dann ein Ehevertrag ist, wenn er die Eingehung einer Ehe notwendig voraussetzt und nicht auf eine bevorstehende oder eingeleitete Scheidung bezogen ist. Eheverträge werden in einer intakten Ehe geschlossen. Dabei wird aber auch der Fall eines möglichen Scheiterns der Ehe bedacht...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / e) Allgemeine Erwägungen in der Rechtsprechung

Rz. 115 Im Laufe der Entwicklung seit dem Urteil des BGH zur Kernbereichslehre im Jahre 2004 betont der BGH tendenziell mehr und mehr die Anpassung des Ehevertrages an die gegenwärtigen Verhältnisse und damit den Ausgleich entstandener ehebedingte Nachteile.[99] Rz. 116 Schließlich hat der BGH auch in seinen neuesten Entscheidungen seinen Standpunkt verdeutlicht, dass der Zug...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 6. Notargebühren

Rz. 44 Zu den Kosten von Eheverträgen: Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem (§ 39 Abs. 3 KostO). Die Schulden werden gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 KostO abgezogen, aber nur von dem Vermögen des betroffenen Ehegatte...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Die Eigentumsvermutung, § 1362 BGB

Rz. 140 Zugunsten von Gläubigern eines Ehemannes oder einer Ehefrau wird gem. § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die Vorschrift dient dem Schutz eines Ehegatten vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten.[112] Rz. 141 Die Eigentumsvermutung b...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 3. Beschränkung und Ausschluss von Geschäften, § 1357 BGB

Rz. 157 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, § 1357 Abs. 1 BGB, sog. Schlüsselgewalt. Rz. 158 Einerseits soll die Bestimmung den haushaltführenden Ehegatten in die Lage versetzen, seine Aufgaben mit der nach außen notwendigen Handlungsfreiheit auszuüben.[121] And...mehr

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§ 6 Vermögensauseinanderset... / I. Lebenspartnerschaftsvertrag

Rz. 6 Den Eintritt oder die Folgen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft können die Lebenspartner ändern, ausschließen oder modifizieren. Denn gemäß § 7 S. 1 LPartG können die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. § 7 S. 2 LPartG verweist insofern auf die §§ 1409 bis 1563 BGB. Rz. 7 Wegen dieser ausdrücklichen Verweisung des §...mehr