Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / cc) Unterhaltsverzicht

Entgegen der h.M. ist auch der Unterhaltsverzicht den Abänderungsgründen zuzuordnen.[26] Nach der Rechtsprechung des BGH[27] zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen kommt es für die Angemessenheitskontrolle nach § 242 BGB darauf an, ob und inwieweit es einem Ehegatten verwehrt ist, sich auf ihn begünstigende Regelungen zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunk...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / e) Entgeltliche Verzichte

Häufig werden Erb- und Pflichtteilsverzichte einerseits und eine Abfindung anderseits vereinbart. Juristisch sind Verzichtsvertrag und Abfindungsvereinbarung zwei selbstständige Rechtsgeschäfte.[17] Das abstrakte Verfügungsgeschäft und das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft können aber durch eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB miteinander verbunden werden. Praxis-Beis...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / a) Bruchteilsverzicht

Wenn der umfassende Verzicht nicht den Interessen entspricht, ist z.B. über einen Bruchteilsverzicht nachzudenken. So können Erb- und Pflichtteilsquoten nahezu beliebig herabgesetzt werden.[8] Diese Gestaltung ist nicht ausdrücklich normiert, wird als ein Weniger zum Grundfall aber anerkannt.[9] Praxis-Beispiel Beispiel: Der Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Die Erbquoten l...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / b) Isolierter Pflichtteilsverzicht

Nach § 2346 Abs. 2 BGB kommt weiter ein Verzicht beschränkt auf den Pflichtteil in Betracht. Hieran ist zu denken, wenn gerade keine Veränderung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB gewünscht ist. Hierdurch wird lediglich der Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden berührt.[10] Daneben sollte die den Verzichtenden parallel enterbende Verfügung nic...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / c) Beschränkter Verzicht

Gelegentlich wird ein Erbverzicht beschränkt auf einzelne Vermögenswerte (z.B. Unternehmen oder Immobilien) nachgefragt. Ähnlich wie bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft sollen einzelne Werte vor einer Aufteilung aus dem Vermögen herausgenommen werden. Dies läuft aber dem das Erbrecht prägenden Grundsatz der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB ("… als Ganzes …")...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Notarielle Belehrungspflicht

Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag), BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 375/12.mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 2. Materielles Scheidungsrecht

a) Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht folgt nicht mehr aus Art. 17 Abs. 1 EGBGB, sondern stattdessen aus der Verordnung Rom III (Verordnung EU Nr. 1259/2010). Die Verordnung beansprucht abweichend von der Verordnung Brüssel II a universelle Geltung. Dies folgt aus Art. 4 Rom III-Verordnung. Es kommt daher nicht darauf an, ob es um das Recht eines teilnehmenden Mitgli...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Auf den Pflichtteil kann bereits vor dem Tod durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden in notarieller Form verzichtet werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Da der Verzichtende zu diesem Zeitpunkt eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert hat[1], ist eine an ihn gezahlte Abfindung wie eine gewöhnliche Schenkung sofort steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Auch...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung des Ehevertrags bei wirksam vereinbarter Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich

BGB § 242 § 1378 Leitsatz Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Ver...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung ... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 17.7.2013 befasst sich mit den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Auslegung eines Ehevertrages und eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB notwendig sind. Inhalt der Entscheidung Der Antragsteller, der von Beruf Busfahrer ist, und die Antragsgegnerin, die Krankenschwester ist, heirateten am 30.8.1980. Aus der Ehe ist ein 1...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung ... / Leitsatz

Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgle...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung ... / Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2013, 1543 m. Anm. Bergschneider, S. 1545.mehr

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FF 4/2014, FF / Versorgungsausgleich

a) Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt. b) Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach ...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert eines Ehevertrags

Leitsatz 1. Der Geschäftswert eines Ehevertrags, durch den die Ehegatten den Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod aufrechterhalten, ihn jedoch für den Fall aller anderen Gründe der Beendigung der Ehe ebenso wie die Verfügungsbeschränkungen nach den §§ 1365, 1369 BGB ausschließen, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO zu bestimmen. 2. Eine alte...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. den §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. § 156 Abs. 3 KostO nicht an einen Beschwerdewert gebunden und ist form- und fristgerecht gem. den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG iVm § 156 Abs. 5 S. 3 KostO eingelegt. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Im Verfahren über einen Antrag a...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.3.2009 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3), der ausschnittsweise folgendem Wortlaut hat: Zitat " (...) " I. Eheliches Güterrecht 1. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Wird jedoch der Güterstand auf ...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 3. Sittenwidrigkeit einer Güterstandsklausel

Bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit ist zunächst zwischen der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Güterstandsklausel und dem aufgrund dieser Klausel abgeschlossenen Ehevertrag zu unterscheiden. Die Güterstandsklausel wird durch einen seinem Inhalt nach sittenwidrigen Ehevertrag nur dann infiziert, wenn die in der Klausel enthaltenen Vorgaben für den abzuschließenden Ehev...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Leitsatz

1. Der Geschäftswert eines Ehevertrags, durch den die Ehegatten den Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod aufrechterhalten, ihn jedoch für den Fall aller anderen Gründe der Beendigung der Ehe ebenso wie die Verfügungsbeschränkungen nach den §§ 1365, 1369 BGB ausschließen, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO zu bestimmen. 2. Eine alternative ...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 4. Verbleibende Unsicherheit durch mögliche Anwendbarkeit fremden Rechts

Eine mögliche Unwirksamkeit der Güterstandsklausel kann sich aus einer möglichen Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen ergeben.[58] Für den Geltungsbereich des deutschen Recht kann hinreichende Sicherheit durch eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB zugunsten des deutschen Güterrechts erreicht werden. Um die Erreichung dieses Ziel sicherzustellen, könnte in die Güte...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 2. Effizienz

Eine Güterstandsklausel kann nur effektiv sein, wenn sie auch durchgesetzt werden kann. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Gesellschaft überhaupt Kenntnis von der familienrechtlichen Situation ihrer Gesellschafter hat.[31] Die Klausel muss die Gesellschafter zunächst dazu verpflichten, Veränderungen in ihrem ehelichen Verhältnis der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / c) Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Alternativ besteht die Möglichkeit, das Problem dadurch auszuschalten, dass ein Zugewinnausgleich durch den Ehevertrag vollständig ausgeschlossen wird. Das bedeutet, dass sowohl im Fall einer Beendigung der Ehe durch Ehescheidung als auch im Fall einer Beendigung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen ist. Ein solches Vorgehen ist...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / b) Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch ehevertragliche Vereinbarung so geändert werden, dass unternehmerisches Vermögen gegenständlich aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausgenommen wird.[14] In einfacheren Konstellationen, bei denen sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auf den Anteils selbst beschrä...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / I. Problemstellung

Unter einer Güterstandsklausel wird regelmäßig eine gesellschaftsvertragliche Klausel verstanden, die die Gesellschafter im Fall ihrer Verheiratung zur ehevertraglichen Vereinbarung eines bestimmten Güterstands verpflichtet. Kommt es nicht zum Abschluss eines Ehevertrags so gilt gemäß § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall ist b...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / a) Gütertrennung

Die Güterstandsklausel kann den Gesellschaftern zunächst die Verpflichtung auferlegen, im Wege des Abschlusses eines Ehevertrags den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Die Gütertrennung war früher der klassische Güterstand der Vermögenden. Durch die Gütertrennung wurde einerseits der Betrieb von Eherisiken und andererseits das Vermögen des nicht unternehmerisch tät...mehr

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FF 3/14, "In verwirkender M... / 1. § 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehedauer)

Im Zuge der Neuregelung aufgrund des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 2007 ist die Nr. 1 dahingehend neugefasst worden, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, weil die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Gestaltung und Asset Protection durch Eheverträge

1 Ein Wechsel des Güterstandes eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sowie das Pflichtteils- und Haftungsrecht, da die Erfüllung des bei entsprechender Gestaltung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs eine entgeltliche Verfügung darstellt. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann bereits die Vereinbar...mehr

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FF 2/2014, Die Rechtsprechu... / XII. § 1585c BGB

Bei der Überprüfung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt fasst der BGH[50] seine Rechtsprechung[51] zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrags zusammen: Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen vertraglich beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident ein...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Ge... / I. Allgemeine Anknüpfungspunkte

Vereinbaren die Ehegatten nichts anderes, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes (1363 I BGB). Das bedeutet zunächst, dass kein gemeinsames Vermögen und keine gemeinsamen Schulden der Ehegatten entstehen (§ 1363 II 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft wird unter anderem dann beendet, wenn der Güterstand der Gütertrennung in einem Ehevertrag nachträglich v...mehr

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FF 2/2014, Wer heiratet einen Verlustvortrag? – Ein Steuersparmodell

Dass Eheschließungen Steuervorteile haben können, wussten wir schon lange. Dass damit aber auch Verlustvorträge sinnvoll genutzt werden können, ist ein ganz neuer Aspekt. Der Fall aus meiner Beratungspraxis hat sich wie folgt abgespielt: Ein Paar lebte schon seit Jahren zusammen. Der Mann hat aufgrund einer Insolvenz seiner Einzelfirma einen sehr hohen Verlustvortrag, der ihm...mehr

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FF 2/2014, FF / Ehegattenunterhalt

a) Im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung genügt es, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, so dass sie nach § 287 ZPO, der über § 113 Abs. 2 FamFG Anwendung findet, geschätzt werden können. b) Mit Erreichen der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr verlangt werden. Di...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 3. Inhaltskontrolle

Praxis-Beispiel Der Ehemann, Unternehmer und vielfacher Millionär, hat vor der Eheschließung mit seiner schwangeren Ehefrau, einer vermögenslosen Studentin, einen Ehevertrag mit einem "Totalverzicht" auf alle Scheidungsfolgen geschlossen, weiterhin einen Erbverzichtsvertrag. Nach dem Tode des Ehemannes beruft sich die Ehefrau auf die Sittenwidrigkeit des Erbverzichtsvertrage...mehr

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FF 12/2013, Rückblick auf Entwicklungen der Rechtsprechung im Familiensenat des BGH

Interview mit Dr. Meo-Micaela Hahne, Vors. Richterin am Bundesgerichtshof a.D. Dr. Meo-Micaela Hahne FF/Schnitzler: Liebe Frau Hahne, Sie sind seit gut einem Jahr im Ruhestand. Sie haben 20 Jahre lang dem Bundesgerichtshof, davon einige Jahre als stellvertretende Vorsitzende und dann seit 2001 11 Jahre lang als Vorsitzende des Familiensenats, angehört. Wenn Sie auf diese lange...mehr

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FF 1/2014, Eherecht in Europa

Dr. Rembert Süß/Prof. Dr. Gerhard Ring2. Auflage 2012, 1.415 Seiten, 139 EUR, zerb verlag Ein zusammenwachsendes Europa, eine zunehmende Mobilität in der Bevölkerung sowie die stetig wachsende Anzahl internationaler Eheschließungen stellen den Juristen vor immer neue Herausforderungen. Laut Statistischem Bundesamt gab es im Jahr 2010 ca. 30.000 internationale Scheidungsfälle i...mehr

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zerb 11/2013, Tagungsbericht VorsorgeAnwalt e.V.

Vom 26. bis 27. Mai 2013 fand in Berlin die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. statt. Aufgrund der Vielzahl der Themen erstreckte sich die Veranstaltung erstmals über zwei Tage, was einen fundierten Austausch ermöglichte. Am ersten Tag trafen sich die 45 Teilnehmer im Veranstaltungsraum der Tertianum-Seniorenresidenz in Charlottenburg und erhielten damit zusätzlich e...mehr

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AGS 12/2013, Göppinger/Börger. Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung. Bearbeitet von Ulrike Börger, Dr. Peter Finger, Thomas Kilger, Dr. Rudi W. Märkle, Sigrun Pfleil und Werner Schwamb. 10. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XXVIII, 610 S. 85,00 EUR.

Das bereits in 10. Aufl. erschienene Werk kommt stets zur rechten Zeit. Die 9. Aufl. begleitete zum Inkrafttreten des FGG-ReformG. In die 10. Aufl. eingearbeitet worden ist nunmehr die seit vier Jahren ergangene Rechtsprechung nach seinem Inkrafttreten. In einem die Grundlagen für den Abschluss von Vereinbarungen aus Anlass der Ehescheidung einleitenden ersten Teil werden ma...mehr

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FF 11/2013, Scheidungsverbu... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 26.6.2013 befasst sich mit einer Reihe von wichtigen Streitpunkten, die für die Praxis relevant sind. Diese sind insbesondere – das Vorliegen einer Beschwer bei Angriff des Ausspruchs der Scheidung im Rahmen eines Verbundverfahrens in der Beschwerde- und der Revisionsinstanz, – die Frage der Anwendbarkeit des ausländischen oder des inlä...mehr

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FF 11/2013, Rechtsprechung ... / Güterrecht

In einem Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich ist bereits in der Auskunftsstufe und nicht erst in der Leistungsstufe festzustellen, ob der in einem Ehevertrag geregelte Zugewinn insbesondere auch im Hinblick auf § 138 BGB wirksam ist. Ist danach der Zugewinn mit dem Ehevertrag wirksam abschließend geregelt worden, so ist der Auskunftsantrag abzuweisen (OLG Naumburg, Beschl....mehr

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FF 10/2013, Die Abänderung ... / 10. Fall 10: Abänderungsverfahren – Vollsteckungsgegenantragsverfahren

Für die Abgrenzung von Abänderungsgründen bei einer Entscheidung nach § 238 FamFG bzw. bei einem gerichtlichen Vergleich nach § 239 FamFG i.V.m. dem materiellen Recht und Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einer Entscheidung nach § 767 ZPO bzw. aus einem Vergleich nach § 795 i.V.m. § 767 ZPO kommt es darauf an, ob es sich um einen der Wandelung unterliegenden Umstand h...mehr

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FF 10/2013, Zugewinn und Zi... / 1. Der Zugewinn im Verbund – aus Sicht des Gläubigers i.d.R. ein Anwaltsregress!

Zu unterscheiden sind: Damit es überhaupt zur Fälligkeit einer Zugewinnausgleichsforderung kommt (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB), muss der Güterstand beendet werden. Erst dann entsteht die Forderung und wird fällig. Der Berechnungszeitpunkt orientiert si...mehr

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FF 09/2013, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt (BGH, Beschl. v. 26.6.2013 – XII ZB 677/12). Die Aussetzung d...mehr

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FF 09/2013, Was bringt das ... / 1. Wertvorschriften

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ZErb 09/2013, "Infektion" eines Pflichtteilsverzichtsvertrags durch einen sittenwidrigen Ehevertrag?

Einführung Der Beitrag behandelt die Frage, ob und inwieweit die maßgeblich im Verzicht auf nachehelichen Unterhalt begründete Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags auf einen von den (künftigen) Ehegatten zugleich abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit der Folge durchgreift, dass auch dieser keinen rechtlichen Bestand haben kann. Eine obergerichtliche Klärung steht ins...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / IV. Innerer Grund der Nichtigkeit des Ehevertrags

Legt also eine Betrachtung unter dem Blickwinkel des hypothetischen Parteiwillens die Annahme einer nur auf den eigentlichen Ehevertrag begrenzten Teilnichtigkeit nahe, begegnet ein solches Resultat im Hinblick auf den inneren Grund der Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Abreden jedoch Bedenken.[16] Das mit der erhöhten Kontrolldichte im Bereich der Eheverträge verfolgte Ziel ...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / 9 Auf einen Blick

Ist ein Ehevertrag infolge eines Totalverzichts auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wegen evident einseitiger und deshalb einem Ehegatten unzumutbarer Lastenverteilung sittenwidrig, erfasst diese Sittenwidrigkeit einen im Zusammenhang abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag insoweit, als dieser aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Fernwirkung einen Ausschluss der fort...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / I. Problemstellung

Eheverträge werden in der Praxis vielfach mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag der Ehegatten verbunden. Hierfür kann es bekanntlich gute Gründe geben. Insbesondere der Erhalt des (Immobilien-)Vermögens für die leiblichen Kinder aus früheren Verbindungen oder der Schutz eines Unternehmens, an dem ein Ehegatte beteiligt ist, lässt sich oftmals nur durch eine solche Gestaltun...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / III. Der hypothetische Parteiwille

Entscheidend ist daher zunächst, ob die Ehegatten den Pflichtteilsverzichtsvertrag auch dann geschlossen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit ihrer ehevertraglichen Vereinbarungen gewusst hätten. In diesem Rahmen ist zu beachten, dass Ehevertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag grundsätzlich auf unterschiedlichen funktionalen Ebenen stehen. Während Erstgenannter – jedenfalls ...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / V. Die unterhaltsrechtliche Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts

Im Gegensatz zu anderen Unterhaltsansprüchen erlischt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 1 BGB nicht mit dessen Tode, sondern geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich dabei gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB auf einen fiktiven (kleinen) Pflichtteil, der dem Berechtigten ...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / II. § 139 BGB als Ausgangspunkt

Nicht immer wird in der Praxis hinreichend deutlich, ob es sich beim Ehevertrag einerseits und dem Pflichtteilsverzichtsvertrag andererseits um rechtlich voneinander unabhängige Vereinbarungen handelt oder beide Vereinbarungen auch in rechtlicher Sicht als Einheit anzusehen sind. Jedenfalls aus Sicht der Parteien wird indes regelmäßig Letzteres der Fall sein. Ebenfalls hierf...mehr

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ZErb 09/2013, "Infektion" e... / VII. Die Doppelfunktion des Pflichtteilsverzichts als Lösung

Zur Lösung dieses Problems erscheint es zunächst verlockend, die Prüfung im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle danach zu unterscheiden, ob die Ehe durch Tod oder durch Scheidung beendet wurde.[28] Je nachdem könnte der Kontrollmaßstab der konkreten Entwicklung angepasst werden. Die Wirksamkeitskontrolle bezieht sich jedoch allein auf den Abschluss des Vertrags, mithin auf eine...mehr