Rz. 10

Gemäß § 1029 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

 

Rz. 11

Notwendiger Inhalt einer jeden Schiedsvereinbarung ist somit, dass alle oder einzelne Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug genommen werden. Der Streit muss in jedem Fall eine rechtliche Komponente aufwerfen. Eine Schiedsvereinbarung etwa zur Klärung des seit langem gestörten Verhältnisses zwischen den Eheleuten wäre unwirksam.

 

Rz. 12

Darüber hinaus muss die Schiedsvereinbarung das Streitverhältnis hinreichend bestimmt umschreiben. Das heißt, dass entweder alle aus einem bestimmten Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten oder konkret in Bezug genommene Streitverhältnisse benannt sein müssen. Der Sinn dieser Regelung des § 1029 Abs. 1 ZPO besteht darin, die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des staatlichen Gerichts und derjenigen des Schiedsgerichts klar zu umreißen. In diesem Rahmen muss die Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses auch vollständig dem Schiedsgericht übertragen werden. Erfolgt die Übertragung etwa nur zur Klärung bestimmter konkreter Rechtsfragen, handelt es sich um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, nicht um eine Schiedsvereinbarung.

 

Rz. 13

Nicht zulässig wäre beispielsweise eine Schiedsvereinbarung mit dem Inhalt, dass alle, sich zwischen den Eheleuten zukünftig ergebenden Streitigkeiten dem Schiedsgericht übertragen werden. Einer solchen Vereinbarung würde die konkrete Bestimmung des Streitverhältnisses fehlen. Anderes würde jedoch dann gelten, wenn die Eheleute einen Ehevertrag oder eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung schließen und darin vereinbaren, dass sie sich wegen aller aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einer Entscheidung der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen.

 

Rz. 14

Zulässig wäre es auch, eine Schiedsklausel so zu formulieren, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche oder die Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns zuständig sein soll.

 

Rz. 15

Das Erfordernis der Bestimmtheit der Schiedsvereinbarung geht nicht soweit, dass auch ein konkretes Schiedsgericht benannt sein muss. Folgende Vereinbarung ist beispielsweise als ausreichend bestimmt anerkannt worden:[8]

 

Hinweis

Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht auszutragen. Es gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO (Besetzung mit drei Schiedsrichtern).

 

Rz. 16

Indem die Besetzung mit drei Schiedsrichtern vereinbart ist und § 1034 Abs. 1 ZPO bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn die Parteien sich bei der Einsetzung des Schiedsgerichts nicht auf die Bestellung der Schiedsrichter einigen können, ist die getroffene Vereinbarung durch den Hinweis auf die Geltung der §§ 1025 ff. ZPO hinreichend bestimmt.

Ist nur die Benennung der Schiedsrichter im Schiedsvertrag unwirksam, so führt das nicht sogleich zur Unwirksamkeit des Schiedsvertrages insgesamt. In einem konkret entschiedenen Fall[9] war vereinbart, dass ein bestimmter Richter am Landgericht als Schiedsrichter agieren sollte. Dieser hätte jedoch nach § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG einer Genehmigung seiner Nebentätigkeit bedurft, die ihm nur hätte erteilt werden können, wenn beide Parteien des Schiedsvertrages ihn gemeinsam beauftragt oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt worden wäre. Beides war nicht der Fall. Der BGH hat den Schiedsvertrag gleichwohl nicht für unwirksam oder undurchführbar gehalten. Wird nämlich eine von den Parteien getroffene Abrede zur Schiedsrichterbestellung undurchführbar oder unwirksam, greifen die gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung des Schiedsgerichts, so dass der oder die Schiedsrichter den Regelungen des § 1035 ZPO folgend bestellt wird.

[8] OLG Bamberg SchiedsVZ 2010, 279.

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