Rz. 1153

Gemäß § 1421 S. 1 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, in dem sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob einer von ihnen das Gesamtgut verwaltet (§§ 14221449 BGB) oder ob sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten (§§ 14501470 BGB). Treffen die Ehegatten keine ehevertragliche Regelung, verwalten die Ehegatten gemäß § 1421 S. 2 BGB das Gesamtgut gemeinschaftlich. Änderungen der getroffenen Verwaltungsregelung können nur durch Ehevertrag vorgenommen werden.

 

Rz. 1154

Wurde in der Zeit zwischen dem 1.4.1953 (Außerkrafttreten des alten Rechts nach Art. 117 Abs. 1 GG) und dem 1.7.1958 (Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart, ist dieser nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 GleichberG in die Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB übergeleitet worden.[1368] Bezüglich der Haftung ist in Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 GleichberG geregelt, dass bei Ehegatten, die die allgemeine Gütergemeinschaft vor dem 1.4.1953 vereinbart haben, das Gesamtgut weiterhin vom Mann verwaltet wird. Haben die Ehegatten den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft in der Zeit zwischen dem 1.4.1953 und dem 1.7.1958 vereinbart, so bleibt die Vereinbarung der Ehegatten über die Verwaltung des Gesamtguts maßgebend. Ist im Ehevertrag über die Verwaltung des Gesamtguts keine Vereinbarung getroffen, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine gemeinschaftliche Verwaltung gewollt war; dabei ist die bisherige Übung der Ehegatten von Bedeutung.[1369]

 

Rz. 1155

Damit die Alleinvertretungsbefugnis gegenüber Dritten Wirkung entfaltet, bedarf es einer Eintragung im Güterrechtsregister. Bei fehlender Eintragung müssen Dritte von gemeinschaftlicher Verwaltungsbefugnis ausgehen.[1370]

 

Rz. 1156

Eine Eintragung der Alleinvertretungsbefugnis im Grundbuch findet nicht statt. Im Grundbuchverfahren wird vermutet, dass beide Ehegatten nur gemeinsam verfügungsbefugt sind. Wenn ein Ehegatte allein verfügen will, muss er sein Verfügungsrecht in grundbuchtauglicher Form nachweisen.[1371]

[1368] BayObLG FamRZ 1990, 411; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 1474.
[1369] BayObLG FamRZ 1990, 411.
[1370] BayObLG FamRZ 1958, 219.

a) Alleinverwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

 

Rz. 1157

Bei Alleinverwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten wird diesem gemäß § 1422 BGB ein umfassendes Verwaltungsrecht eingeräumt.

aa) Rechtsstellung des alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten

 

Rz. 1158

Der Ehegatte, der das Gesamtgut allein verwaltet, ist gemäß § 1422 S. 1 Hs. 1 BGB berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen.

 

Rz. 1159

In seiner Verwaltungsbefugnis beschränkt wird er nur durch die Regelungen der §§ 14231425 BGB.

 

Rz. 1160

Der alleinverwaltungsberechtigte Ehegatte führt die Verwaltung aus eigenem Recht und im eigenen Namen. Die Verwaltung führt zur Wirkung für das Gesamtgut, sie verpflichtet aber nicht den nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten persönlich, § 1422 S. 2 BGB. Denn der alleinverwaltungsberechtigte Ehegatte ist nicht Vertreter des anderen Ehegatten.[1372] Selbst wenn eine Zustimmung des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten im Sinne der §§ 14231425 BGB vorliegt, führt dies nicht zur persönlichen Verpflichtung des zustimmenden Ehegatten, sondern nur zur Verpflichtung des Gesamtguts. Die persönliche Verpflichtung des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten liegt nur dann vor, wenn der verwaltungsberechtigte Ehegatte mit Vollmacht oder Genehmigung gehandelt hat.[1373]

 

Rz. 1161

Die Berechtigung des alleinverwaltenden Ehegatten, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen, gilt nicht nur dem anderen Ehegatten gegenüber, sondern auch gegenüber Dritten.[1374] Aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 BGB folgt aber, dass der andere Ehegatte Mitbesitz an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen erhalten muss.[1375]

 

Rz. 1162

Zudem führt der alleinverwaltungsberechtigte Ehegatte Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen (§ 1422 S. 1 Hs. 2 BGB). Er ist insoweit gesetzlicher Prozessstandschafter. Der andere Ehegatte kann daher in dem gerichtlichen Verfahren Zeuge sein.[1376] Enthält eine Verfahrenshandlung eine Verfügung über einen Gegenstand, über den der alleinführungsberechtigte Ehegatte gemäß §§ 14231425 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen dürfte, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Dies kann bei einem Vergleich der Fall sein.[1377]

 

Rz. 1163

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist ein Titel gegen den alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten erforderlich und ausreichend, § 740 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1164

Der Verwalter ist gemäß § 1435 S. 1 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts verpflichtet. Er muss das Gesamtgut treuhänderisch im Interesse beider Ehegatten verwalten, erhalten und vermehren.[1378] Dabei hat er nach § 1359 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der Verwalter hat den anderen Ehegatten außerdem über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf ...

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