Rz. 10

Die Konfliktvermeidung wird bei einem bestehenden Ehevertrag allerdings dann nicht mehr möglich sein, wenn vereinbart wird, dass genau solche Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn zuvor keine entsprechende ausdrückliche schriftliche Regelung getroffen wird. Hierbei besteht die naheliegende Gefahr, dass trotz einer solchen Regelung in dem Ehevertrag, bei Vermögensverfügungen während der Ehe keine Bestimmungen getroffen werden, die für den Fall des Scheiterns der Ehe eingreifen und somit Ausgleichsmechanismen, die ein mögliches untragbares Ergebnis korrigieren könnten, ausgeschlossen bleiben.

 

Rz. 11

 

Praxistipp

Bei einem Ehevertrag ist die oftmals ohne weiteres akzeptierte Klausel

"Ansprüche der Parteien aus Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis, aus unbenannten Zuwendungen, aus Arbeitsleistungen zugunsten des Vermögens oder des Betriebes des anderen Ehegatten sind gegenseitig ausgeschlossen, wenn nicht zuvor eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch für einen ehevertraglichen Verzicht auf einen güterrechtlichen Ausgleich."

aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen und der Erfahrung, dass während einer bestehenden Ehe nur in seltenen Fällen vertragliche Regelungen getroffen werden, genau zu erläutern und möglichst zu vermeiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge