Rz. 157

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, § 1357 Abs. 1 BGB, sog. Schlüsselgewalt.

 

Rz. 158

Einerseits soll die Bestimmung den haushaltführenden Ehegatten in die Lage versetzen, seine Aufgaben mit der nach außen notwendigen Handlungsfreiheit auszuüben.[121] Andererseits dient die Vorschrift dem Gläubigerschutz.[122] Sie kann deshalb vertraglich nicht abbedungen werden.[123]

 

Rz. 159

Was insoweit angemessen ist, bestimmt sich nach dem konkreten Lebenszuschnitt der Eheleute. Geschäfte, über deren Anschluss sich Eheleute vor einer Entscheidung zu beraten und zu verständigen pflegen, sollen im gemeinsamen Verantwortungsbereich verbleiben.[124]

 

Rz. 160

Die Ausschließung des Geschäftsbesorgungsrechts ist nach § 1357 Abs. 2 BGB nur bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes möglich (z.B. krankhafte Kaufsucht).

Eine solche Ausschließung kann durch Antrag auf entsprechende Eintragung im Güterrechtsregister bei dem Amtsgericht (§ 1558 Abs. 1 BGB) in öffentlich beglaubigter Form (§ 1556 S. 2 BGB) ebenso erfolgen wie durch Ehevertrag. Allerdings hat eine Aufhebung durch das Familiengericht auch in letzterem Fall zu erfolgen, wenn kein ausreichender Grund (mehr) für eine Beschränkung oder eine Ausschließung vorliegt.

 

Rz. 161

Die Eheleute können sich dagegen durch Ehevertrag darauf verständigen, was der Höhe und dem Umfang nach ihrem Lebenszuschnitt dem Bereich des Geschäftsbesorgungsrechts entspricht.

 

Rz. 162

Eine mögliche Formulierung wäre:

 

Formulierungsbeispiel

Geschäfte mit einem Wert von über 1.000 EUR im Einzelfall entsprechen nach unserer übereinstimmenden Auffassung nicht mehr dem Rahmen der Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 BGB und sind nur einvernehmlich abzuschließen.

 

Rz. 163

Außenwirkung entfaltet eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Sie eröffnet lediglich ggf. Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner.

[121] Dazu Brudermüller, NJW 2004, 2265.
[122] BVerfG NJW 1990, 175, 176.
[123] Brambring, Rn 34.
[124] Zu den Geschäften nach § 1357 Abs. 1 BGB vgl. im Einzelnen Palandt/Brudermüller, § 1357 Rn 10 ff.

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