Rz. 140

 

Beispiel

Die Eheleute haben sich getrennt und streiten außergerichtlich über Zugewinnausgleichsansprüche. Sie haben sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte auf einen von der Ehefrau an den Ehemann zu zahlenden Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 EUR und im Übrigen darüber geeinigt, Gütertrennung zu vereinbaren, nachdem der Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe von 70.000 EUR geltend gemacht hatte. Das Vermögen der Ehefrau beträgt 300.000 EUR bei Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000 EUR, während der Ehemann über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Der Anwalt der Ehefrau ist beauftragt worden, eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen, die auch beurkundet wird.

1. Gegenstandswert

 

Rz. 141

Der Gegenstandswert für den Zugewinnausgleichsanspruch ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 35 FamGKG. Die beziffert geltend gemachte Forderung entspricht 70.000 EUR, sodass für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit dieser Betrag maßgebend ist. Die Vereinbarung der Gütertrennung kann hingegen nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, sodass der Wert insoweit nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 100 Abs. 1 GNotKG zu bemessen ist. Der Wert entspricht danach 150.000 EUR (300.000 EUR abzüglich der Verbindlichkeiten bis zur Höhe der Hälfte des Werts des gesamten Vermögens, d.h. –150.000 EUR). Die jeweiligen Werte sind unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 RVG zu addieren, sodass die anwaltliche Vergütung auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 220.000 EUR zu bemessen ist.

2. Anwaltliche Vergütung

 

Rz. 142

Nach einem Gegenstandswert in Höhe von 220.000 EUR entsteht für die Mitwirkung bei der Gestaltung des Vertrags (Anm. Abs. 3 zu Vorbem. 2.3 VV RVG) eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 in Höhe der Mittelgebühr, da die Angelegenheit umfangreich und schwierig gewesen ist sowie eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV RVG:

 

Rz. 143

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG   3.199,50 EUR
(Wert: 220.000 EUR)    
2. 1,5-Einigunggebühr nach Nr. 1000 VV RVG    3.199,50 EUR
(Wert: 220.000 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme 6.419,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   1.219,61 EUR
Gesamt 7.638,61 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge