Rz. 1586

Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten; es gilt zunächst zehn Jahre und wird nach Ablauf dieser Frist stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Es kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten durch einen Vertragsstaat gekündigt werden. Es tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats außer Kraft, der dem Tag des Eingangs der Notifikation beim anderen Vertragsstaat folgt (Art. 20).

 

Rz. 1587

In das BGB wurde nach § 1518 ein Kap. 4 "Wahl-Zugewinngemeinschaft" eingefügt.

§ 1519 lautet:

 

Rz. 1588

 

§ 1519 BGB (Vereinbarung durch Ehevertrag)

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.

 

Rz. 1589

In Deutschland kann die Änderung des gesetzlichen Güterstands auf Antrag der Ehegatten im Güterrechtsregister eingetragen werden. Zuständig für die Eintragung ist das AG, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist eine Eintragung in das Güterrechtsregister nicht möglich. Die Eintragung des geänderten Güterstands in das Güterrechtsregister ist nicht verpflichtend; sie bewirkt jedoch, dass ein Dritter die Rechtslage gegen sich gelten lassen muss, gleichgültig, ob sie ihm bekannt war oder nicht.

 

Rz. 1590

In Frankreich enthält die Heiratsurkunde einen Vermerk darüber, ob ein Ehevertrag geschlossen wurde. Der Ehevertrag wird der Heiratsurkunde beigeschrieben; gibt nämlich die Eheschließungsurkunde an, dass kein Vertrag geschlossen wurde, so werden gem. Art. 1394 Abs. 3, 1397 Abs. 6 CC die Ehegatten im Verhältnis zu Dritten so angesehen, als würde für sie der gesetzliche Güterstand gelten.

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