Deutsch-französische Freundschaft

Auch in den Ländern der Europäischen Union (EU) ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet. Daher wollen einige Länder zunächst bilateral vorgehen. Deutschland und Frankreich gehen dabei voran: Ein neuer deutsch-französischer Wahlgüterstand macht den ersten Schritt. Am 4.2.2010 wurde ein Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) unterzeichnet, das inzwischen ratifiziert und seit dem 1.5.2013 in Kraft ist.[1] Gleichzeitig wurde der Inhalt des Abkommens über die Verweisungsnorm des neuen § 1519 BGB[2] Teil des deutschen Familienrechts.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht offen:

  • deutschen Ehepaaren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat, dessen IPR für das Güterrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpft,
  • französischen Ehepaaren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat, dessen IPR für das Güterrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpft,
  • deutsch-französischen Ehepaaren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat, dessen IPR für das Güterrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpft,

    sowie

  • Ehegatten eines Nichtvertragsstaates mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder Frankreich.

Unter gleichen Voraussetzungen können auch eingetragene Lebenspartner den neuen Wahlgüterstand wählen.[3] Andere EU-Staaten haben die Möglichkeit, dem Abkommen beizutreten.[4]

[1] Die Texte des Ratifizierungsgesetzes v. 15.3.2012 und des zweisprachigen Abkommens sind veröffentlicht im BGBl 2012 II, S. 178.
[2] "Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden".
[4] Jünemann, ZEV 2013, S. 353; ferner Meyer, FamRZ 2010, S. 612; Jäger, DNotZ 2010, S. 804.

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