Deutsch-französische Freundschaft
Auch in den Ländern der Europäischen Union (EU) ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet. Daher wollen einige Länder zunächst bilateral vorgehen. Deutschland und Frankreich gehen dabei voran: Ein neuer deutsch-französischer Wahlgüterstand macht den ersten Schritt. Am 4.2.2010 wurde ein Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) unterzeichnet, das inzwischen ratifiziert und seit dem 1.5.2013 in Kraft ist.[1] Gleichzeitig wurde der Inhalt des Abkommens über die Verweisungsnorm des neuen § 1519 BGB[2] Teil des deutschen Familienrechts.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht offen:
- deutschen Ehepaaren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat, dessen IPR für das Güterrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpft,
- französischen Ehepaaren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat, dessen IPR für das Güterrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpft,
deutsch-französischen Ehepaaren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat, dessen IPR für das Güterrecht an die Staatsangehörigkeit anknüpft,
sowie
- Ehegatten eines Nichtvertragsstaates mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland oder Frankreich.
Unter gleichen Voraussetzungen können auch eingetragene Lebenspartner den neuen Wahlgüterstand wählen.[3] Andere EU-Staaten haben die Möglichkeit, dem Abkommen beizutreten.[4]
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