Rz. 4

Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln.

Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Ein rein "güterrechtliches" Verständnis des Ehevertrages wäre unzutreffend. Nicht jede Regelung vermögensrechtlicher Verhältnisse im Rahmen einer Ehe muss "güterrechtlich" sein und bedarf demgemäß der Form eines Ehevertrages wie beispielsweise der Kauf einer Immobilie durch Ehegatten – teilweise – aus Ersparnissen eines Beteiligten und entsprechende Vereinbarung über die Folgen. Vor allem aber ist der Regelungsinhalt eines Ehevertrages nicht auf Vereinbarungen zum Güterrecht beschränkt.

 

Rz. 5

Der Begriff ist in einem weiteren Sinne zu verstehen als Vereinbarungen im Hinblick auf eine bestehende oder zukünftige Ehe, die allgemeine Ehewirkungen, das Güterrecht und/oder die Folgen einer etwaigen Scheidung.

Der Abschluss eines Ehevertrages setzt aber keine bestehende Ehe voraus, ebenso wenig ein Verlöbnis[1] der zukünftigen Eheleute. Der vor der Ehe geschlossene Ehevertrag wird wirksam mit der Eheschließung.

 

Rz. 6

Gegenstand eines Ehevertrages können z.B. Regelungen sein über

allgemeine Ehewirkungen,
Güterrecht,
Versorgungsausgleich,
Unterhalt,
elterliche Sorge,
eheliche Wohnung,
Haushaltssachen,
Steuerrecht,
Eintragung in das Güterrechtsregister.
 

Rz. 7

Regelungen über allgemeine Ehewirkungen sind im Zusammenhang mit einem Ehevertrag z.B. solche über

eheliches Zusammenleben, § 1353 BGB,
Ehe- und Familienname, § 1355 BGB,
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 BGB,
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, § 1357 Abs. 1 BGB,
Familienunterhalt, § 1360 BGB,
Vermögensbildung und Altersvorsorge,
Regelung der Eigentumsvermutung, § 1362 BGB.
 

Rz. 8

Die Abgrenzung von Eheverträgen zu anderen Verträgen erfolgt dadurch, dass man sich die Frage stellt, ob das Rechtsgeschäft das Bestehen einer Ehe notwendig voraussetzt oder ob es genauso gut zwischen Dritten vorgenommen werden könnte. Kaufen Ehegatten z.B. Grundbesitz in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unterliegt ein BGB-Gesellschaftsvertrag nicht der Formvorschrift für Eheverträge gem. § 1410 BGB.

 

Rz. 9

Auch Zuwendungen unter Ehegatten beeinflussen den Güterstand nicht und unterliegen deshalb nicht der Form des § 1410 BGB.[2]

[1] So aber Brambring in seiner Definition, Rn 6.
[2] Staudinger/Thiele, § 1408 Rn 23.

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