I. Das AG hatte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 10.6.2015 für das vorliegende Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Am 12.6.2015 haben die Eheleute eine umfassende notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen; darin ist u.a. die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen sowie ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und eine Abfindung rückständigen sowie sämtlichen zukünftigen Trennungsunterhalts "einschließlich eventuellen Mehrbedarfs – insbesondere für einen Verfahrenskostenvorschuss –" vereinbart. In diesem Zusammenhang ist u.a. vereinbart: "Zur Abgeltung der Ansprüche schuldet der Übernehmer [Ehemann] der Übergeberin [Ehefrau] einen Einmalbetrag i.H.v. 14.000 EUR, zahlbar i.H.v. 13.276 EUR bei Abschluss dieses Vertrages direkt an die Erschienene zu 1. [Ehefrau] … "

Dieser Ehevertrag ist vom Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes mit Schriftsatz vom 15.6.2015 dem AG unter Hinweis auf die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich übermittelt worden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau hat ihrerseits am 24.6.2015 eine Ausfertigung des Vertrages vom beurkundenden Notar bekommen.

Die Zahlung der geschuldeten Abfindungssumme an die Antragsgegnerin ist am 4.8.2015 bei dieser eingegangen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.8.2015 ist die Abfindung erörtert worden; dabei hat die Antragsgegnerin den Eingang des Geldes ebenso bestätigt wie einen zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Guthabensaldo von rund 7.000 EUR.

Noch im Verhandlungstermin hat das AG den Beschluss verkündet, dass die der Antragsgegnerin bewilligte VKH aufgehoben werde. Eine weitere Begründung dazu enthält die Sitzungsniederschrift nicht.

Mit am 25.8.2015 beim AG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin gegen den VKH-Aufhebungsbeschluss vom 13.8.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der erhaltene Abfindungsbetrag sei vorrangig auf die – zur Finanzierung der laufenden Kosten aufgrund nicht gezahlten Trennungsunterhalts aufgenommen – Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin zu verrechnen und im Übrigen auch für den mit abgefundenen weiteren laufenden Trennungsunterhalt zu reservieren.

Das AG hat mit – der Beschwerdeführerin übermitteltem – Vermerk vom 26.8.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Antragsgegnerin habe jedenfalls die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen 7.000 EUR für die Verfahrenskosten einzusetzen.

Der Senat hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der VKH (allein) gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO begründet sein könnte im Hinblick auf eine möglicherweise in ihrem Verhalten zu sehende zumindest fahrlässig nicht unverzügliche Mitteilung der in der Abfindung zu sehenden wesentlichen Verbesserung ihrer Vermögenslage.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin ergänzend ausgeführt, dass sie nicht bereits in der Vereinbarung vom 12.6.2015, sondern erst im tatsächlichen Zufluss der Gelder eine Veränderung der Vermögenslage sehe, und angesichts deren Anzeige im Rahmen der Erörterung § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht einschlägig sei.

Der Einzelrichter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat unter den konkreten Umständen des Streitfalles in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung.

1. Soweit das AG die ausgesprochene Aufhebung der VKH-Bewilligung offensichtlich auf die nachträglich verbesserten Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin stützen will, kann dies eine derartige Rechtsfolge in keinem Falle rechtfertigen. Für den Fall einer nachträglichen wesentlichen Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sieht vielmehr § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO ausschließlich die Rechtsfolge einer Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen vor. Mithin kommt dann zwar die Anordnung von laufenden Raten oder auch eine – ggf. die gesamten voraussichtlichen Verfahrenskosten deckenden – Einmalzahlung, keinesfalls aber eine Aufhebung der VKH-Bewilligung in Betracht.

2. Eine wie hier ausgesprochene – Aufhebung der VKH-Bewilligung kommt vielmehr ausschließlich unter den besonderen, abschließend in § 124 Abs. 1 ZPO beschriebenen Voraussetzungen der dortigen Ziffern 1 bis 5 in Betracht. Davon könnte im Streitfall allenfalls die Ziffer 4 einschlägig sein; danach müsste die Antragsgegnerin entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben.

Im Streitfall vermag der Senat jedoch in jedem Fall eine absichtliche oder auf grober Nachlässigkeit beruhende vorwerfbare Verzögerung der Mitteilung der Änderung durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher feststellen. Der von ihrer Verfahrensbevollmächtigten angenommene Beginn der Anzeigepflicht erst mit dem tatsächlichen Zufluss der fraglichen Mittel erscheint für sic...

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