Ebenfalls in einem notariellen Vertrag können die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren, § 1415 BGB. Bezeichnend für die Gütergemeinschaft ist, dass das wesentliche Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten wird. Bei der Gütergemeinschaft sind nachfolgende fünf Vermögensmassen zu unterscheiden:

  • das gemeinschaftliche Vermögen beider Eheleute (Gesamtgut § 1416 BGB),
  • das Sondergut des Ehemannes sowie der Ehefrau, wozu die Gegenstände gehören, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 BGB),
  • das Vorbehaltsgut des Ehemannes sowie der Ehefrau (§ 1418 BGB), wozu dasjenige gehört:

    • was durch den Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt wurde,
    • was einem Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden mit der Bestimmung als Vorbehaltsgut unentgeltlich zugewendet wurde oder
    • was ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben hat.

Das Vorbehaltsgut bleibt freies Eigentum der Eheleute (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1418 Rn 1).

Die komplizierte Struktur der Gütergemeinschaft spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle. Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ¼, neben Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern und Großeltern ½ nach § 1482 S. 2 i.V.m. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB.

Einen zusätzlichen Ausgleich wie bei der Zugewinngemeinschaft bedarf es bei der Gütergemeinschaft nicht, da jeder Ehegatte ohnehin zur Hälfte am Gesamtgut beteiligt ist. Insoweit fällt auch nicht das ganze Gesamtgut in den Nachlass, sondern nur der Anteil des Erblassers, § 1482 S. 1 BGB.

 

Hinweis:

Im Hinblick auf das Sonder- und Vorbehaltsgut bestehen keine Besonderheiten, daher wird der verstorbene Erblasser bzgl. dieser Vermögensmassen nach den erbrechtlichen Vorschriften beerbt.

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