Rz. 1304
Der Güterstand kann auch durch den Abschluss eines neuen Ehevertrags (§§ 1408 ff. BGB) aufgehoben werden. Wird in diesem Ehevertrag, mit dem die Gütergemeinschaft aufgehoben wird, nicht zugleich ein anderer Güterstand vereinbart, tritt für die Ehegatten Gütertrennung ein (§ 1414 S. 2 BGB).
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