Der Güterstand der Gütertrennung tritt ein bei

  • ehevertraglichem Ausschluss des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung der Gütertrennung[1]
  • ehevertraglicher Aufhebung des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung eines anderen Güterstands[2]
  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag[3]
  • Aufhebung der Gütergemeinschaft, ohne dass im aufhebenden Ehevertrag ein anderer Güterstand vereinbart wird[4]
  • mit Rechtskraft des Aufhebungsurteils bei bisheriger Gütergemeinschaft[5]
  • Vereinbarung der Gütertrennung im Ehevertrag.

Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau sind getrennte Vermögensmassen. Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein Vermögen allein. Aufgrund der Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft hat jeder Ehegatte dem anderen die Nutzung und den Mitbesitz an den in seinem Eigentum stehenden Hausratsgegenständen oder der Wohnung zu gestatten.

 
Wichtig

Ehegatte ohne eigene Einkünfte muss sich für den Fall der Scheidung absichern

Soweit ein Ehegatte z. B. im Erwerbsgeschäft des anderen mitarbeitet und dieses erfolgreich mit aufbaut[6], entgeht ihm der Zugewinnausgleich im Falle einer späteren Scheidung der Ehe. Diesen Nachteil muss sich der mitarbeitende Ehegatte z. B. durch Vereinbarung einer Vergütung für den Fall der Scheidung oder nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen (Beteiligung) absichern.

Der Güterstand der Gütertrennung endet durch Tod oder sonstige Auflösung der Ehe sowie durch die ehevertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstands durch die Ehegatten.

Soweit in der Praxis die Gütertrennung gewählt wird, um sich der Haftung aus Schulden des Ehegatten zu entziehen, ist die Gütertrennung überflüssig. Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten allein. Ausnahmsweise haftet der Ehegatte für Geschäfte des täglichen Lebens (s. Tz. 2) oder wenn er für den anderen gebürgt hat[7] oder einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet.

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