Rz. 1126

Gegenstände können gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten bestimmt werden. Dies ist auch für Inbegriffe von Vermögen möglich, soweit sie ausreichend bestimmt sind. Es ist insbesondere zulässig, das Vorbehaltsgut nach dem Erwerbsgrund zu bestimmen, beispielsweise können alle Schenkungen durch den jeweils anderen Ehegatten zum Vorbehaltsgut des beschenkten Ehegatten erklärt werden.[1336]

[1336] KG OLGE 12, 310.

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