Zur Anpassung eines Ehevertrags führt der BGH[24] aus: Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen, weil bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse die Grundlage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden muss.

Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB herabgesetzt, können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen.

[24] BGH, Beschl. v. 18.2.2015 – XII ZB 80/13, FF 2015, 207 = FamRZ 2015, 824 (m. Anm. Witt).

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