Die Zugewinngemeinschaft hat einige zivilrechtliche Nachteile gegenüber der Gütertrennung. Die Nachteile können aber durch Modifizierungen, die in einem notariellen Ehevertrag fixiert sein müssen, eingeschränkt werden. In der Folge bleibt es sodann bei der Eingruppierung "Zugewinngemeinschaft" mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen (§ 5 ErbStG).

 

Beispiel 9

Ein Ehepaar vereinbart, dass im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, im Todesfall aber die Zugewinngemeinschaft gilt.

 

Beispiel 10

Ein Ehepaar vereinbart die "Zugewinngemeinschaft", sie legen aber ergänzend fest, dass der Ausgleich bestimmter Vermögensgegenstände (z. B. das Betriebsvermögen des Ehemannes oder bestimmte Beteiligungen der Ehefrau) vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist.

 

Beispiel 11

Ein Ehepaar heiratet in 1994 und schließt ein Gütertrennungsvertrag. In 2013 vereinbaren sie die "Zugewinngemeinschaft", legen aber ergänzend fest, dass für die Berechnung des Zugewinnausgleichs das Eheschließungsdatum in 1994 maßgebend sein soll.

Zu beachten ist, dass nicht der Güterstand als solcher, also die Zugewinngemeinschaft, ausgeschlossen werden darf, sondern lediglich der Zugewinnausgleich, da sonst ohne weitere Regelung automatisch die Gütertrennung eintritt.

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