Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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§ 3 Eheverträge: die Aufgabenstellungen des Fachanwalts für Familienrecht im Besonderen

A. Die Vorteile des Ehevertrags Rz. 1 Ein Ehevertrag ist geeignet, Rz. 2 Hinweis Erheblich erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten: Der ...mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche Aufgabenstellungen des Fachanwalts für Familienrecht im Allgemeinen

A. Die Vertragsgestaltung (konstruktiv) Rz. 1 Der vorsprechende Mandant möchte darüber beraten werden, ob für ihn ein Ehevertrag zweckmäßig sei und ggf. mit welchem Inhalt. B. Die Verteidigung eines für die Mandantschaft günstigen Vertrages (defensiv) Rz. 2 Der Mandant legt einen bereits abgeschlossenen Ehevertrag, ggf. nebst gegnerischer Korrespondenz, mit der Bitte um Prüfung...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 6. Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen

Rz. 422 Der Versorgungsausgleich ist als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich. Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen. Von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht...mehr

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§ 6 Formvorschriften / V. Keine Heilung von Formmängeln bei Eheverträgen

Rz. 35 Im Gegensatz zu bestimmten Möglichkeiten bei allgemeinen Beurkundungspflichten, etwa bei § 311b S. 2 BGB bei Grundstücksgeschäften, gibt es bei Eheverträgen keine Heilungsmöglichkeit.mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche A... / D. Gemeinsamkeiten

Rz. 4 Trotz der formell und taktisch völlig unterschiedlichen, teils sogar gegenteiligen Zielrichtungen haben diese Tätigkeiten einen gemeinsamen Mindestgehalt. Sie setzen jeweils die Kenntnis des materiellen Ehevertragsrechts voraus sowie der formellen Verfahrensregeln, die für die Geltendmachung und Abwehr der vertraglichen Ansprüche gleichermaßen gelten. Rz. 5 Beispiel M u...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / F. In die Zukunft denken

Rz. 16 Insbesondere der vorsorgende Ehevertrag regelt potenziell einen weit in der Zukunft liegenden Zeitraum (Beispiel: Trennung und Scheidung 40 Jahre nach Vertragsabschluss). Der beratende Rechtsanwalt (und selbstverständlich auch der Notar) muss daher sich abzeichnende Rechtsprechungstendenzen berücksichtigen. Dies gilt auch für "starke" Literaturmeinungen insbesondere re...mehr

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§ 1 Allgemeines / VI. Zeitliche Abgrenzung

Rz. 67 Aufgrund ihrer Vertragsfreiheit können Mann und Frau zu jedem Zeitpunkt miteinander Verträge schließen, das ist klar. Rz. 68 Gleichwohl kommt es darauf an, ob es sich dabei im Einzelfall auch um einen Ehevertrag handelt, denn davon hängt schon für die Gültigkeit des Vertrages viel ab (Formvorschriften, gesetzliche Verbote, Inhalts- und Ausübungskontrolle usw., siehe un...mehr

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§ 1 Allgemeines / C. Rechtsgrundlagen des Ehevertrages

I. Die allgemeine Verfassungsrechtsgrundlage des Art. 2 Abs. 1 GG Rz. 89 Art. 2 Abs. 1 GG gewährt die positive und negative Vertragsfreiheit als Unterfall der Privatautonomie (= allgemeine Handlungsfreiheit) und damit die freie Entscheidung darüber, einen Vertrag abzuschließen oder es sein zu lassen sowie die freie Bestimmung über deren Inhalt (Abschluss- und Gestaltungsfreih...mehr

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§ 1 Allgemeines / B. Dauer bzw. zeitliche Geltung des Ehevertrages

I. Grundsatz Rz. 86 Grundsätzlich gilt der Ehevertrag nur für die Dauer der Ehe, also von der Eheschließung oder ggf. erst danach erfolgtem Abschluss an bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe. Diese beenden seine Wirkungen für die Zukunft. II. Ausnahmen Rz. 87 Hiervon gibt es insbesondere folgende Ausnahmen:mehr

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§ 1 Allgemeines / VII. Zusammenfassung/Definition

Rz. 78 Nach jeweiliger Abgrenzung im Sinne der vorstehend erörterten Fragen schält sich Folgendes heraus: Rz. 79 Rz. 80 Praxistipp Ehevertrag ist somit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Mann und Frau, welches im Hinblick auf deren bestehende oder künftige Ehe ordnungsrechtliche Rechtsbeziehungen gestaltet oder neue Rechtsbeziehungen begründet. Welche Rechtsvorschriften...mehr

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§ 1 Allgemeines / a) Grammatikalische Auslegung

Rz. 37 Hinweis "Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln" besagt nur eines: wenn sie dies tun, ist dieser Vertrag ein Ehevertrag. Daraus folgt nicht, dass jeder Ehevertrag auch ein Güterrechtsvertrag ist: Ein Rechteck ist ein Viereck, aber nicht jedes Viereck ist auch ein Rechteck (es kann vielmehr auch Trapez, Rhombus usw. sei...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / I. Künftige tatsächliche Änderungen antizipierend berücksichtigen

Rz. 17 Beispiel Es soll der nacheheliche Unterhalt geregelt werden. In der örtlichen Zeitung war zu lesen, dass der Arbeitgeber von F Kurzarbeit beantragt hat und möglicherweise Insolvenz anmelden muss.mehr

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Vorwort

Den Ehevertrag "anzufechten "soll zu den "miesesten Scheidungstricks" im Rosenkrieg gehören.[1] Eheverträge bieten jedoch im Vergleich zu den gesetzlichen Bestimmungen und einem streitigen Gerichtsverfahren ein hohes Potenzial an Flexibilität und familiär sowie wirtschaftlich vernünftigen Lösungen. Unzähligen Eheverträgen ist es zu verdanken, dass dramatische gerichtliche St...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Literaturmeinungen

Rz. 29 § 1408 Abs. 1 BGB wird in der Literatur teilweise ausdrücklich als Legaldefinition angesehen.[14] Nach J. Heinemann ist ein Ehevertrag ein Vertrag, durch den die Ehegatten ihre künftigen oder bestehenden güterrechtlichen Verhältnisse abweichend von den im Gesetz zur Verfügung gestellten Typen ordnen; Abreden über die allgemeinen Ehewirkungen stellten keinen Ehevertrag...mehr

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§ 1 Allgemeines / IV. Abgrenzung nach dem Regelungsgegenstand

Rz. 22 Dieser Punkt bereitet bei der Begriffsbestimmung des Ehevertrages zumindest nach Meinung verschiedener Literaturstimmen erhebliche definitorische Probleme. Sie ergeben sich aus der Zusammenschau von § 1408 BGB einerseits und dem juristischen Sprachgebrauch sowie der Beurkundungs- und Rechtsprechungspraxis andererseits. Rz. 23 Beispiel § 1408 Abs. 1 BGB bezeichnet Vertr...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / VIII. § 141 BGB: Bestätigung

Rz. 36 Die Bestätigung ist ein weiteres Rechtsgeschäft (hier: erneuter Ehevertrag), welches dazu dient, einem schon einmal – zu einem früheren Zeitpunkt – abgeschlossenen, aber nichtigen Ehevertrag nachträglich Gültigkeit zu verleihen. Das nunmehr vorgenommene Rechtsgeschäft muss – außer im Fall der Anfechtung, § 144 Abs. 2 BGB – seinerseits der gesetzlichen Form entsprechen...mehr

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§ 1 Allgemeines / c) Historische Auslegung

Rz. 42 Aus der Entwicklungsgeschichte lässt sich nichts für den rein güterstandsbezogenen Ehevertragsbegriff herleiten.[26] Zumindest aus heutiger Sicht stechen folgende Gesichtspunkte hervor: Rz. 43 Die vertragliche Regelung des Versorgungsausgleichs ist die Regelung einer Scheidungsfolge und somit nicht der Ehe. Dennoch ist sie in § 1408 Abs. 2 BGB geregelt. Gleichzeitig ab...mehr

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§ 1 Allgemeines / 1. § 1408 BGB als Legaldefinition?

Rz. 25 § 1408 Abs. 1 BGB bestimmt: Zitat "Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern" Rz. 26 Die Vorschrift bestimmt also in Absatz 1, dass Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln können und bezeichnet eine derartige Vereinba...mehr

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§ 1 Allgemeines / 1. Vereinbarung des gesetzlichen Güterstands

Rz. 54 Ein Ehevertrag, der lediglich wiederholt, was sowieso im Gesetz steht, regelt im Grunde nichts. Rz. 55 Beispiel M und F schließen erstmals einen Ehevertrag und vereinbaren: "Für unsere Ehe soll der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten." Dieser Satz regelt nichts, denn § 1363 BGB bestimmt bereits: "Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft". Anders l...mehr

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§ 1 Allgemeines / 3. Über das familiare Ordnungsrecht hinausgehende Vereinbarungen

Rz. 63 Soweit von der Gestaltung des gesetzlichen familiaren Ordnungsrechts im Rahmen eines vertraglichen familiaren Ordnungsrechts gesprochen wird, gilt dies nicht zwingend auch für die Ergänzung des Erstgenannten. Auch ohne einen Ehevertrag sind die Ehewirkungen und Scheidungsfolgen im Gesetz nur lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig geregelt. Daher werden ohnehin allge...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / D. Zusammenschau/Schlussfolgerung

Rz. 9 Rz. 10 Es ist also zu erfragen, ob der Mandant eigene Vorstellungen und Wünsche oder Anregungen hat. Anschließend ist die interessengerechte Lösung zu suchen, mit den Mandantenwünschen abzustimmen und auf das rechtlich Machbare zu reduzieren. Rz. 11 Praxistipp Vorsicht bei rechtswidrigen Klauseln! Beispiel M will trotz mündlicher Belehrung über §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. ...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / II. Künftige rechtliche Änderungen antizipierend berücksichtigen

Rz. 18 Beispiel M und F trennten sich am 1.1.2009. Es sollte Gütertrennung vereinbart und der Ausgleich des bisher entstandenen Zugewinns durch eine Ausgleichszahlung geregelt werden. Der Notartermin war für den 15.8.2009 vorgesehen. M hatte kein Anfangsvermögen und ein Endvermögen von 50.000 EUR. F hatte ein Endvermögen von 30.000 EUR, in der Ehe aber Schulden aus dem Anfan...mehr

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§ 3 Eheverträge: die Aufgab... / C. Feststellung und Ausschöpfung des optimalen Regelungsrahmens bei der Vertragsgestaltung

Rz. 8 Praxistipp Die Grobstruktur des anwaltlichen Vorgehens ist folgende: 1. Mandantenwunsch – was will der Mandant? Welchen Vertrag möchte er in Auftrag geben? Beispiel Der Mandant wünscht einen Globalverzicht incl. Verzicht auf den Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Gütertrennung. Die Verlobten haben bereits ein gemeinsames Kind im Alter von 3 Jahren. F ist sch...mehr

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§ 1 Allgemeines / 5. Verträge zwischen Ehegatten ohne Ehebezug

Rz. 50 Verträge, welche Ehegatten wie Dritte miteinander schließen, sind keine Eheverträge. Schuld- und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, stellen insbesondere keine güterrechtliche Regelung dar.[32] Rz. 51 Beispiel M verkauft F ein Grundstück: kein Ehevertrag. Dies schließt selbstverständlich nicht...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / F. Salvatorische Klausel – das Problem der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB)

Rz. 444 Neben der Erledigungsklausel kommt der salvatorischen Klausel erhebliche Bedeutung zu. Sie soll Vorsorge für den Fall treffen, dass sich später einzelne Klauseln als unwirksam erweisen bzw. vom Gericht kassiert werden. Es geht um das Problem des § 139 BGB, mithin um die Frage, ob im Falle, dass eine Klausel nichtig ist, davon auszugehen hat, dass der gesamte Vertrag ...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Verlöbnis und nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne Verlöbnis

Rz. 9 Die Frage, ob auch noch nicht miteinander Verheiratete einen Vertrag für ihre künftige Ehe schließen können, stellt sich vor dem Hintergrund moderner Partnerschafts- und Lebensmodelle. Rz. 10 Ein Verlöbnis geht ungeachtet des Umstands, dass es heutzutage immer seltener formell vorgenommen wird, der Eheschließung notwendig voraus. Es ist das gegenseitige Versprechen, die...mehr

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§ 1 Allgemeines / b) Systematische Auslegung

Rz. 40 Die familienrechtlichen Vorschriften sind in ihrer Anordnung ein System von Wertentscheidungen. § 1408 BGB steht im Titel 6 "Eheliches Güterrecht", Untertitel 2 "Vertragliches Güterrecht", Kapitel 1 "Allgemeine Vorschriften" und ist systematisch eindeutig ausschließlich dem Güterrecht zugeordnet. Dasselbe gilt für § 1410 BGB, der unstreitig nur den Ehevertrag i.S.v. §...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, § 1408 BGB

Rz. 96 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist subsidiär! [47] Er gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 BGB). Im BGB der Fassung vom 1.1.1900 war die Gütertrennung der subsidiäre Güterstand (§§ 1426–1431, 1436 BGB a.F.) Rz. 97 Den (güterrechtlichen) Ehevertrag definiert § 1408 Abs. 1 BGB. Die Ehegatten können ganz allge...mehr

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§ 1 Allgemeines / 1. Allgemeines

Rz. 7 Das Objekt des Vertrags ist die zivilrechtliche Institution der Ehe (und zwar deren ordnungsrechtliche Gestaltung) zwischen zwei bestimmten Personen. Vertragsobjekte sind also nicht diese Personen selbst: Rz. 8 Es heißt in § 1408 BGB "Ehevertrag" und nicht "Ehegattenvertrag". Eheverträge sind daher Verträge zwischen Mann und Frau, die voraussetzen, dass die Beteiligten m...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Grundsatz

Rz. 86 Grundsätzlich gilt der Ehevertrag nur für die Dauer der Ehe, also von der Eheschließung oder ggf. erst danach erfolgtem Abschluss an bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe. Diese beenden seine Wirkungen für die Zukunft.mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Regelungsmöglichkeiten

Rz. 397 Der Versorgungsausgleich kann Rz. 398 Ein teilweiser Ausschluss liegt in Fällen der sog. Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich nahe (siehe Rdn 346). Hier kann der Unternehmerehegatte, der seine Altersvorsorge über Zugewinnvermögen geregelt hat, auf den Versorgungsausgleich verzichte...mehr

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§ 1 Allgemeines / 3. Zugewinnausgleich, § 1378 Abs. 3 BGB

Rz. 98 Besteht der gesetzliche Güterstand, haben die Ehegatten also nicht durch wirksamen Ehevertrag etwas anderes vereinbart, können sie über die Zugewinnausgleichsforderung im Nachhinein Vereinbarungen treffen, etwa einzelne Vermögensgegenstände aus dem Ausgleich herausnehmen.mehr

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§ 16 Anhang / F. Checkliste zur Aufnahme von Ehevertragskontrollsachen im Rahmen nebengüterrechtlicher Anspruchsprüfung

Rz. 31 Checkliste Mandatsaufnahme[7] (erstes Mandantengespräch)mehr

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§ 1 Allgemeines / II. Ausnahmen

Rz. 87 Hiervon gibt es insbesondere folgende Ausnahmen:mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 3. Folgen der Inhaltskontrolle

Rz. 143 Liegt ein im Wege der Inhaltskontrolle zu berücksichtigender Gesetzes- oder Sittenverstoß vor, ist die betroffene Abrede nichtig. Rz. 144 Da § 139 BGB auch für Eheverträge gilt, führt die Teilnichtigkeit einer Abrede grds. auch zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages bzw. der sonstigen Vereinbarung.[91] Eine Regelung über den Versorgungsausgleich, welche an sich nicht ...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 3. Sittenwidrige Veranlassung

Rz. 17 Ein Ehevertrag mit umfassenden Verzichtserklärungen kann sittenwidrig sein, wenn der Ehemann verlangt hatte, damit die Ehefrau hierdurch ihr Versprechen zu künftiger ehelicher Treue manifestiere. Andererseits ist es nicht sittenwidrig, wenn ein Ehegatte in einer Ehekrise vom anderen Ehegatten den Abschluss eines Ehevertrages mit Globalverzicht verlangt mit der Erkläru...mehr

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§ 1 Allgemeines / d) Objektiv-teleologische Auslegung

Rz. 49 Es existiert keine gesetzliche Zweckbestimmung im Sinne einer Reduzierung des Ehevertragsbegriffs auf Güterrechtsverträge. Vielmehr hält es die Fachwelt für zweckdienlich, den Ehevertragsbegriff auf alle heute praktizierten Anwendungsbereiche zu beziehen. Im juristischen Sprachgebrauch finden sich Unterscheidungen wie die zwischen generellem und speziellem oder defini...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / II. § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels

Rz. 2 Ermangelt der Ehevertrag der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist er nichtig (§ 125 BGB). Die Vorschrift hat bei Eheverträgen angesichts der verschiedenen Formvorschriften, insbesondere der notariellen Beurkundung, besondere Bedeutung. Insoweit ist auf das Kapitel "Formvorschriften" (§ 6 Rdn 1 ff.) zu verweisen sowie auf die Ausführungen zu den jeweiligen Anwendungsfä...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand?

Rz. 336 Beispiel M hatte auf massives Drängen seiner mittlerweile verstorbenen Eltern mit F vor der Eheschließung Gütertrennung vereinbart. Er hat inzwischen eine schwere Erkrankung hinter sich, während der sich F aufopferungsvoll um ihn gekümmert und ihm auch seine vorangegangene Untreue verziehen hat. Er möchte durch rückwirkende Aufhebung des Gütertrennungsvertrages bewirke...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Der gesetzliche Güterstand im österreichischen Eherecht ist die Gütertrennung.[44] Diese kann jedoch vertraglich durch Güterrechtsverträge, sogenannte Ehepakte, abgeändert werden. Es kann sowohl Gütergemeinschaft unter Lebenden als auch Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden gibt der Ehepakt jedem Gatten einen Anspruch...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / V. Vermögensverwaltung, § 1413 BGB, Vermögensbildung, Altersvorsorge

Rz. 9 Die Vorschrift des § 1413 BGB ist weitgehend unbekannt. Jeder Ehegatte kann eine dem anderen Ehegatten eingeräumte Vermögensverwaltung jederzeit widerrufen, es sei denn, das ist durch Ehevertrag ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ist mit größter Vorsicht zu handhaben. Insbesondere bei für den Rechtsanwalt erkennbar größeren Vermögen empfiehlt sich eine ausdrücklich...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands

Rz. 24 Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. In ihm leben die Ehegatten, soweit sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten leben also gesetzlich quasi in Gütertrennung mit der Besonderheit, dass ein Zugewinnausgleich beansprucht werden kann, wenn der Güterstand beendet wird. Wegen § 1363 Abs. 1 BGB ist der gesetzli...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Vom familiaren Ordnungsrecht abweichende, dieses gestaltende Vereinbarungen

Rz. 60 Daraus folgt, dass ein Ehevertrag das familiare Ordnungsrecht des 4. Buches des BGB, soweit dieses die Ehewirkungen betrifft, für die einzelne Ehe gestaltet, indem ermehr

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§ 6 Formvorschriften / I. Abgrenzung

Rz. 9 Die Abgrenzung des Ehevertrages von anderen Verträgen ist wichtig, weil für bestimmte Eheverträge die Formvorschrift des § 1410 BGB gilt. Rz. 10 Insoweit kann man zunächst zwischen Eheverträgen i.S.d. § 1410 BGB und anderen Verträgen unterscheiden oder zwischen Eheverträgen im engeren oder im weiteren Sinn (zur Abgrenzung siehe § 1 Rdn 2 ff.). Rz. 11 Diese Unterscheidung...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 4. Präambel

Rz. 109 Im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle empfiehlt es sich, dem Vertragswerk eine Präambel voranzustellen, welche die aktuelle Situation beschreibt sowie die Entwicklung, welche die Ehe nach den gemeinsamen Vorstellungen der (künftigen) Eheleute nehmen soll. Rz. 110 Wichtig ist der Personenstand, also ob d...mehr

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§ 4 Ehevertragstypologie / G. Sonstige Regelungen

Rz. 15 In jeder der genannten Phasen einer Ehe können Ehegatten Regelungen treffen, die zwar einen Bezug zur Ehe haben, aber über den gesetzlichen Regelungsbereich hinausgehen. Das macht Eheverträge so interessant. Sie eröffnen gegenüber den gesetzlichen Regelungen erhebliche Gestaltungsspielräume. Die anspruchsvolle Aufgabe des rechtlichen Beraters besteht darin, diese zu e...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / IX. § 181 BGB: Insichgeschäfte

Rz. 43 § 181 BGB ist auch auf Eheverträge anwendbar. Dies hat das Reichsgericht für einen Fall entschieden, in welchem der Ehemann von der Ehefrau ausdrücklich ermächtigt worden war, für diesen mit sich selbst einen Ehevertrag abzuschließen und zu vollziehen.[32] Dies erlangt Bedeutung, wenn die Beurkundung nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Ehegatten, son...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / d) Feststellungsantrag

Rz. 137 Die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages kann, leben die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt, bereits vor der Scheidung beantragt werden.[87] Auch ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig,[88] im Scheidungsverfahren, wenn der diesbezügliche Streitgegenstand Gegenstand auch eines Folgesachenantrags ist.[89] Das Feststellungsinteresse ist aber jew...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 5. Belehrungen und Hinweise zur Inhalts- und Ausübungskontrolle

Rz. 118 Sowohl zur materiellen Absicherung der Beteiligten als auch zur haftungsmäßigen Absicherung von Anwalt bzw. Notar empfiehlt sich eine Erläuterung der Rechtsprechungsgrundsätze und eine Erklärung der Beteiligten, wonach die Voraussetzungen für eine Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht vorliegen. Rz. 119 Muster 8.4: Belehrung Inhalts- und Ausübungskontrolle Muster 8.4:...mehr

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§ 1 Allgemeines / 3. Nichtehe

Rz. 18 Eine Nichtehe ist der Rechtszustand nach aufgrund schwerwiegender formeller oder materieller Mängel fehlgeschlagenem Versuch der Eheschließung: Die Ehe wird nicht vor einem Standesbeamten, vor einem dazu nicht bereiten Standesbeamten, ohne Abgabe der dazu erforderlichen Erklärungen oder zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen (vgl. § 1310 BGB).[10] Rz. 19 Im Falle ...mehr