Rz. 18

Eine Nichtehe ist der Rechtszustand nach aufgrund schwerwiegender formeller oder materieller Mängel fehlgeschlagenem Versuch der Eheschließung: Die Ehe wird nicht vor einem Standesbeamten, vor einem dazu nicht bereiten Standesbeamten, ohne Abgabe der dazu erforderlichen Erklärungen oder zwischen Gleichgeschlechtlichen geschlossen (vgl. § 1310 BGB).[10]

 

Rz. 19

Im Falle einer Nichtehe entfaltet ein zwischen den Beteiligten geschlossener Ehevertrag jedenfalls zunächst keine Wirkungen.[11] Allerdings kann er Wirkung entfalten, falls hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes Heilung eintritt (soweit möglich, § 1310 BGB[12]) oder die Beteiligten die Eheschließung noch einmal, nunmehr wirksam, vornehmen.

[10] Palandt/Brudermüller, § Einf. vor § 313 Rn 6.
[11] Staudinger/Wolfgang Thiele/BurghardThiele, § 1408 Rn 35.
[12] Palandt/Brudermüller, § Einf. vor § 313 Rn 6.

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