Rz. 9

Die Abgrenzung des Ehevertrages von anderen Verträgen ist wichtig, weil für bestimmte Eheverträge die Formvorschrift des § 1410 BGB gilt.

 

Rz. 10

Insoweit kann man zunächst zwischen Eheverträgen i.S.d. § 1410 BGB und anderen Verträgen unterscheiden oder zwischen Eheverträgen im engeren oder im weiteren Sinn (zur Abgrenzung siehe § 1 Rdn 2 ff.).

 

Rz. 11

Diese Unterscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, weil der Begriff des Ehevertrages häufig verwendet wird, ohne sich dieses Problems bewusst zu sein. Das ist zwar nicht lege artis, aber nicht weiter schlimm, wenn der Fachanwalt, falls es darauf ankommt, den Unterschied erkennt und danach berät und handelt.

 

Rz. 12

Für Eheverträge gelten über die allgemeinen Vorschriften hinaus weitere Bestimmungen.

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