Rz. 50

Verträge, welche Ehegatten wie Dritte miteinander schließen, sind keine Eheverträge. Schuld- und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, stellen insbesondere keine güterrechtliche Regelung dar.[32]

 

Rz. 51

 

Beispiel

M verkauft F ein Grundstück: kein Ehevertrag.

Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass dingliche Regelungen Gegenstand eines Ehevertrages sein können, wenn das Vertragswerk im Übrigen Ehevertrag ist, insbesondere wenn die Verpflichtung der Erfüllung einer ehevertraglichen Verpflichtung dient.

 

Rz. 52

 

Beispiel

M und F haben sich getrennt und wollen sich scheiden lassen. Sie vereinbaren Gütertrennung. Zum Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns übereignet M der F ein Grundstück.

[32] BGH NJW 1978, 1924.

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