Rz. 18

 

Beispiel

M und F trennten sich am 1.1.2009. Es sollte Gütertrennung vereinbart und der Ausgleich des bisher entstandenen Zugewinns durch eine Ausgleichszahlung geregelt werden. Der Notartermin war für den 15.8.2009 vorgesehen. M hatte kein Anfangsvermögen und ein Endvermögen von 50.000 EUR. F hatte ein Endvermögen von 30.000 EUR, in der Ehe aber Schulden aus dem Anfangsvermögen von 70.000 EUR getilgt.

 

Rz. 19

Seit dem 1.9.2009 gilt das neue Zugewinnausgleichsrecht (EGBGB Art. 229 § 20). Nach § 1374 BGB a.F. waren die Schulden im Anfangsvermögen unerheblich, danach nicht mehr.

Zugewinnausgleichsberechnung nach altem Recht (ohne Indexierung): M schuldet F 10.000 EUR.
Zugewinnausgleichsberechnung nach neuem Recht: F schuldet M 25.000 EUR.

Darauf musste der Rechtsanwalt des M diesen hinweisen und eine entsprechende Regelung empfehlen.

 

Rz. 20

Als weiteres Beispiel kann die sich entwickelnde Diskussion um die Teilhabegerechtigkeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs angeführt werden (§ 9 Rdn 342 ff.) Der Arbeitskreis 18 des 21. Deutschen Familiengerichtstages 2015 hat folgende Empfehlung ausgesprochen, die der Vorstand als Beschlussempfehlung an die Rechtsprechung verabschiedet hat:[7]

Zitat

"Der Güterstand der Gütertrennung ist auch in seiner jetzigen vorbehaltlosen Form verfassungsgemäß. Jedoch steht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Teilhabeanspruch der Ehegatten auch am Vermögen das Güterrecht im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts."

 

Rz. 21

Da Empfehlungen des Deutschen Familiengerichtstages dazu dienen, die Rechtsprechung zu beeinflussen und dies in der Vergangenheit schon oft entsprechend umgesetzt wurde, ist die Entwicklung insoweit im Auge zu behalten.

[7] Brühler Schriften zum Familienrecht Band 19, S. 176, 191.

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