Rz. 63

Soweit von der Gestaltung des gesetzlichen familiaren Ordnungsrechts im Rahmen eines vertraglichen familiaren Ordnungsrechts gesprochen wird, gilt dies nicht zwingend auch für die Ergänzung des Erstgenannten. Auch ohne einen Ehevertrag sind die Ehewirkungen und Scheidungsfolgen im Gesetz nur lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig geregelt. Daher werden ohnehin allgemeine Vorschriften, insbesondere im sog. Nebengüterrecht, herangezogen. Gelten aber bereits ohne Ehevertrag ergänzende allgemeine Vorschriften, ist ein Vertrag, der in diesen Bereich gestaltend eingreift, nicht allein deshalb Ehevertrag.

 

Rz. 64

 

Hinweis

Ehevertrag ist nicht zwingend auch die anderweitige vermögensrechtliche Gestaltung, insbesondere in verpflichtender oder dinglicher Weise, auch wenn diese Regelung einen Bezug zur Ehe oder zur Scheidung hat.

 

Rz. 65

 

Beispiel

M und F, die sich scheiden lassen wollen, haben durch Mitarbeit der F im Unternehmen des M und ihr dortiges finanzielles Engagement (sie hat M ihre Erbschaft zur Anschaffung von Betriebsmitteln überlassen) konkludent eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet, worüber sie sich auch ex post einig sind. Sie hatten zu einem früheren Zeitpunkt Gütertrennung vereinbart. Sie vereinbaren, dass F von M zur Abgeltung des Anspruchs aus § 730 BGB eine finanzielle Ausgleichszahlung von 100.000 EUR erhält.

 

Rz. 66

Solche Vereinbarungen müssen anhand der Einzelfallumstände jeweils vom modifizierten Zugewinnausgleich abgegrenzt werden (siehe § 9 Rdn 319 ff.). Geeignetes Kriterium ist, ob es sich um schuld- oder sachenrechtliche Beziehungen handelt, die auch Dritten zugänglich sind.[35]

[35] Palandt/Brudermüller, § 1408 Rn 19.

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