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Es existiert keine gesetzliche Zweckbestimmung im Sinne einer Reduzierung des Ehevertragsbegriffs auf Güterrechtsverträge. Vielmehr hält es die Fachwelt für zweckdienlich, den Ehevertragsbegriff auf alle heute praktizierten Anwendungsbereiche zu beziehen. Im juristischen Sprachgebrauch finden sich Unterscheidungen wie die zwischen generellem und speziellem oder definitorischem und funktional erweitertem Ehevertrag nur noch in der dogmatischen Literatur, jedoch nicht mehr in der Rechtsprechung und der täglichen Praxis der Rechtsanwendung. Solche werden offensichtlich nicht mehr für praktisch zielführend bzw. überhaupt erforderlich gehalten.

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