Rz. 422

Der Versorgungsausgleich ist als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich. Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen. Von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen.[238] Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht.[239]

 

Rz. 423

Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam, weil ein Ehegatte entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsabschluss in der Ehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat. … Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsabschluss absehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein und deshalb keine höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften erwerben würde. Die dadurch entstehende Lücke in der Altersversorgung der Frau ist keine Folge der vereinbarten Gütertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein auszugleichendes Versorgungsvermögen aufgebaut hat. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet strikt zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich. Verzichten Ehegatten von vornherein auf den Versorgungsausgleich, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Entscheidung festhalten lassen. Kein Ehegatte kann erwarten, dass der unterlassene Erwerb von Versorgungsvermögen im Scheidungsfall über den Zugewinnausgleich kompensiert wird.[240]

 

Rz. 424

Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen.

 

Hinweis

Das führt aber in der Regel nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die ggf. gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind.

Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig gewesen wäre.[241]

 

Rz. 425

Es ist vorzutragen und muss feststehen, dass der Ehegatte im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensplanung wirtschaftliche Risiken auf sich genommen hat, die sich nunmehr nach dem Scheitern der Ehe, aufgrund der Erkrankung und als Folge des Verzichts auf Unterhalt und Versorgungsausgleich als eine einseitige Belastung erweisen.[242]

 

Rz. 426

Ein in einem Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.[243]

 

Rz. 427

Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau beim Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindeserziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an BGH FamRZ 2008, 2011).[244]

 

Rz. 428

Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung von BGH FamRZ 2005, 185).[245]

 

Rz. 429

Zur Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Wege der Ausübungskontrolle.

Zitat

… Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht vorgeworfen werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden ist. … Die für die Inhaltskontrolle erforderliche einseitige Belastung eines Ehegatten durch den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs fehlt, wenn dieser sich nach dem gemeinsamen (dann gescheiterten) Versorgungskonzept zugunsten des (später) benachteiligten Ehegatten ausgewirkt hätte. … Der Ausschluss des Versorgungsausglei...

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