Rz. 40

Die familienrechtlichen Vorschriften sind in ihrer Anordnung ein System von Wertentscheidungen. § 1408 BGB steht im Titel 6 "Eheliches Güterrecht", Untertitel 2 "Vertragliches Güterrecht", Kapitel 1 "Allgemeine Vorschriften" und ist systematisch eindeutig ausschließlich dem Güterrecht zugeordnet. Dasselbe gilt für § 1410 BGB, der unstreitig nur den Ehevertrag i.S.v. § 1408 BGB meint.

 

Rz. 41

Eindeutig erscheint ferner der gleichwertige Sprachgebrauch "Ehevertrag" in beiden Absätzen des § 1408 BGB. Wenn Absatz 1 der Vorschrift nur Güterrechtsverträge meinte, würde Absatz 2 (in derselben Vorschrift!) keinen erkennbaren systematischen Sinn ergeben. Angesichts dieser Umstände fällt es schwer, mit der herrschenden Meinung anzunehmen, der Regelungsbereich des Ehevertrages sei mit § 1408 Abs. 2 BGB nicht über das Ehegüterrecht hinaus erweitert, sondern die Regelung des Versorgungsausgleich lediglich den Vorschriften der §§ 1410, 1411 BGB unterworfen worden.[25]

[25] Langenfeld/Milzer, § 1 Rn 7.

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