Rz. 2

Ermangelt der Ehevertrag der gesetzlich vorgeschriebenen Form, ist er nichtig (§ 125 BGB). Die Vorschrift hat bei Eheverträgen angesichts der verschiedenen Formvorschriften, insbesondere der notariellen Beurkundung, besondere Bedeutung. Insoweit ist auf das Kapitel "Formvorschriften" (§ 6 Rdn 1 ff.) zu verweisen sowie auf die Ausführungen zu den jeweiligen Anwendungsfällen.

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