Rz. 1
Für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Nach § 125 BGB sind Verträge, welche der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln – hier also: nicht notariell beurkundet sind – nichtig.
Rz. 2
Das Beurkundungserfordernis im Allgemeinen wie im Besonderen dient verschiedenen Zwecken:
▪ | Übereilungsschutz (Warnfunktion) |
▪ | Beweisfunktion |
▪ | Gültigkeitsgewähr. |
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