Rz. 1

Für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Nach § 125 BGB sind Verträge, welche der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln – hier also: nicht notariell beurkundet sind – nichtig.

 

Rz. 2

Das Beurkundungserfordernis im Allgemeinen wie im Besonderen dient verschiedenen Zwecken:

Übereilungsschutz (Warnfunktion)
Beweisfunktion
Gültigkeitsgewähr.

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