Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 1. Das grundlegende Urteil des BGH

a) Grundlegend für das Verständnis und die Behandlung des VA innerhalb der richterlichen Inhaltskontrolle ist das Urteil des BGH vom 11.2.2004,[1] mit dem er die einschlägigen Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 6.2.2001[2] und im Beschluss vom 29.3.2001[3] in das Zivilrecht umsetzte. Dabei stellt der BGH fest, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt und ...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 5. Maßnahmen zur Kontrollfestigkeit

a) Trotz der hohen Bedeutung des VA im Rahmen der Kernbereichslehre, die in der Einordnung in den zweithöchsten Rang zum Ausdruck kommt, besteht bei Vereinbarungen zum VA eine erhebliche Dispositionsfreiheit. Der BGH relativiert denn auch seine Klassifizierung mit der Feststellung, dass der VA als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen mit dem Zugewinnausg...mehr

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FF 12/2015, Aufhebung und A... / 1 Gründe:

I. Das AG hatte der Antragsgegnerin mit Beschl. v. 10.6.2015 für das vorliegende Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Am 12.6.2015 haben die Eheleute eine umfassende notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen; darin ist u.a. die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgesc...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 4. Funktionsäquivalenz

a) Ehebedingte Nachteile sind bekanntlich bei der Ausübungskontrolle auszugleichen. Sie können allerdings dann nicht ausgeglichen werden, wenn keine Anrechte beim Ausgleichspflichtigen entstanden sind. Mit einem solchen Sachverhalt hatte sich der BGH im Fall "Mehrheitsgesellschafter/Gütertrennung"[26] zu befassen. Dort ging es um einen Ehevertrag, in dem ausschließlich Güter...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden. 1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das...mehr

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FF 10/2015, Familienanwälte und Familienrichter

Interview mit Dr. Hermann Heuschmid, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn FF/Schnitzler: Sie sind seit 1973, also inzwischen mehr als 40 Jahre Anwalt, seit 1997 Fachanwalt für Familienrecht. Wenn Sie diese lange Zeit Revue passieren lassen, was sind für Sie die einschneidendsten Erlebnisse in dieser Zeit? Heuschmid: Es dürfte schwierig sein, auf diese Frage in d...mehr

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§ 7 Anhang / F. Vorschlag für Güterrechts VO (im Planungsstadium)

Rz. 8 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.3.2011 KOM(2011) 126 endgültig 2011/0059 (CNS) C7–0093/11 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts {KOM(2011) 125 endgültig} {KOM(2011) 127 endgültig} {SEK(2011) 327 endgültig} {SEK(2011) 328 endgültig} … Kapi...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / c) Erforderliche Angaben

Rz. 346 Eine eigenständige Regelung zu den erforderlichen Angaben sieht das IntErbRVG nicht vor, es bleibt auch insofern bei der pauschalen Verweisung auf Art. 65 ErbVO. Die erforderlichen Angaben des Antragstellers[246] schreibt Art. 65 Art. 3 ErbVO dezidiert und akribisch vor. Bei den Angaben handelt es sich nicht nur um die aus deutscher Sicht im Lichte der §§ 2354, 2355 B...mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / aa) Problematik bei bisheriger Rechtslage

Rz. 74 Legt man die bisherige Rechtslage zu Grunde, ergibt sich folgendes Bild: Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist österreichisches Erbrecht maßgeblich.[68] Nach § 757 Abs. 1 des österreichischen Erbrechts (ABGB) erhält der Ehegatte eine Erbquote in Höhe von ⅓. Rz. 75 Die Ehegatten leben aber im deutschen gesetzlichen Güterstand. Das ergibt sich aus Art. 15 EGBGB: Die güterrechtlic...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Überlegungen zur Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit ergibt sich ebenfalls aus der ErbVO (Art. 4), Deutschland ist zuständig (gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich (weiterhin) aus dem deutschen nationalen Recht, zukünftig aber nicht mehr allein aus dem FamFG, sondern aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG (i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG n...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 2. Güterrecht und Eheverträge

Der Zugewinnausgleich ist nach einer als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Er hat im System der Scheidungsfolgen eine nur nachrangige Bedeutung; darüber hinaus machen die Eheleute mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs von einer ihnen gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit G...mehr

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FF 7+8/2015, Verträge in Familiensachen

Ludwig Bergschneider 5. Auflage 2014, 336 Seiten, 49 EUR, FamRZ-Buch 9, Gieseking Verlag Das Buch des Münchener Kollegen Bergschneider, einem erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, enthält als weitere Überschrift Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Damit ist im Grunde genommen schon erschöpfend dargestellt, womit sich dieses Buch, das jetz...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / 4. Auskunft

Die Auskunftsverpflichtung des § 1379 BGB ist seit dem 1.9.2009 deutlich erweitert. Sie erstreckt sich nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB auf alle Umstände, die für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bedeutsam sein können. Auskunft ist auch zu erteilen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis b...mehr

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FF 7+8/2015, Die Entwicklun... / I. Die Entwicklung der Gesetzgebung

Die güterrechtlichen Vorschriften des BGB sind zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts grundlegend geändert worden. Die Neuerungen sind vielfach dargestellt und besprochen worden.[1] Sie sind seit mehr als fünf Jahren in Kraft und sollen daher nicht erneut behandelt werden. Der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngem...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin (nachfolgend: Ehefrau) begehrt als Folgesache im Wege des Stufenantrags zum Zugewinnausgleich Auskunft sowie noch zu beziffernde Zahlung. Der Antragsteller (nachfolgend: Ehemann) beruft sich auf einen ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Die Ehefrau durchlief von 1987 bis 1989 eine Ausbildung als Büroassistentin und war anschließend bis 1...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages – subjektives Element

BGB § 138 § 1408 § 1414 § 1379 Leitsatz 1. Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwa...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / Leitsatz

1. Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird, führt der eh...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung berührt die umstrittene Frage nach der Inhaltskontrolle güterrechtlicher Vereinbarungen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde eingelegt,[1] so dass man gespannt sein darf, wie der XII. Zivilsenat des BGH entscheiden wird. Gütertrennung und Kernbereichslehre Das OLG wiederholt zunächst die Grundsätze der Kernbereichslehre aus der grundlegenden Entscheidung...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / a) Erbstatut

Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, gilt für die gesetzliche Erbfolge bei Eintritt des Erbfalls vor dem 17. August 2015 gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Heimatrecht als Erbstatut. Bei Eintritt des Erbfalls nach dem 16. August 2015 würde sich das gleiche Ergebnis aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland ergeben, Art. 21, Abs. 1 EuErbVO...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / b) Güterrechtsstatut

Das auf die güterrechtlichen Beziehungen anwendbare Recht bestimmt aus deutscher Sicht Art. 15 EGBGB. Die güterrechtlichen Beziehungen unterliegen gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem von den Eheleuten ehevertraglich einvernehmlich gewählten Recht. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, und damit auch keine Rechtswahl iSv Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen, so wi...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / 3. Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich

Die Wirksamkeit eines in einer Ehekrise geschlossenen Ehevertrags, durch den u.a. nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wird vom BGH[52] grundsätzlich bejaht, weil für eine Störung der subjektiven Vertragsparität keine genügenden Anhaltspunkte vorlagen. Es kann nicht von vorneherein missbilligt werden, eine Vereinbarung über den Versorgungsa...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / c) Die aufgeschobene Gütergemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand ist im schwedischen Recht die sog. "aufgeschobene Gütergemeinschaft". Jeder Ehegatte behält während der Dauer der Ehe das volle Eigentumsrecht an seinem Vermögen, ungeachtet dessen, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde. Jeder Ehegatte haftet auch den Gläubigern gegenüber für seine eigenen Verbindlichkeiten. Bei Auflösung der Ehe durch Sch...mehr

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FF 6/2015, Rang bei Teilunt... / 2 Anmerkung

Die vorstehende Entscheidung enthält mehrere interessante Aspekte: 1. "Praktikabilität schlägt Dogmatik" – so könnte man kurz zusammengefasst die Überlegungen des BGH zur Rangfolge bei Teilansprüchen im Mangelfall umschreiben. Es war nach der Unterhaltsreform 2008 in der Literatur streitig, ob die Dogmatik zu den Teilansprüchen im nachehelichen Unterhalt noch aufrecht zu erhal...mehr

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FF 5/2015, Nebengüterrecht ... / IV. Eheverträge

Münch hat auf gestalterische Erfordernisse bei Verträgen zwischen Ehegatten hingewiesen, wenn ein Bedarf besteht, die leistungsgerechte Teilhabe an ehelichen Leistungen sicherzustellen, wenn auf gesetzliche Ausgleichsansprüche verzichtet wird und die Tatbestandsvoraussetzungen nebengüterrechtlicher Ansprüche nicht vorliegen. Von kompensationslosen Verzichten sei abzuraten un...mehr

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FF 5/2015, Fortbestand der ... / 2 Gründe:

[8] Die Revision ist teilweise begründet. [9] A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: [10] Auch bei Anwendung des § 1578b Abs. 2 i.V.m. § 313 BGB sei der Unterhalt der Ehefrau nicht zu befristen. Sie habe erhebliche, nicht mehr zu kompensierende ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten. Die Ehefrau habe ihren bereits drei Jahre...mehr

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FF 5/2015, Nebengüterrecht ... / IX. Ehevertragskontrolle

Die Ehevertragskontrolle ist nicht Gegenstand des Nebengüterrechts und damit eigentlich auch nicht dieses Beitrags. Gleichwohl soll auf einige Entscheidungen hingewiesen werden, da kontrollfeste Eheverträge, insbesondere bei Gütertrennung, das "Einfallstor" für nebengüterrechtliche Ansprüche sind. Es kommt daher nebengüterrechtlich häufig auf die Vorfrage der Wirksamkeits- u...mehr

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FF 5/2015, Fortbestand der ... / Leitsatz

1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525). 2. Bei einer nach §...mehr

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FF 5/2015, Fortbestand der ... / 1 Tatbestand:

[1] Der 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage Abänderung eines zugunsten seiner von ihm geschiedenen und am 2.6.2013 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) titulierten Unterhaltsanspruchs. Aus der 1977 geschlossenen Ehe sind die 1979 und 1981 geborenen Söhne hervorgegangen; diese haben als Erben der Ehefrau den Rechtsstreit aufgenommen (im Folgenden: Beklagte)....mehr

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FF 5/2015, Nebengüterrecht ... / III. Ein gemeinsames Problem von ehebezogenen Zuwendungen und Schwiegerelternschenkung: die "Abschreibung"

Beide Ansprüche beruhen auf einer Geschäftsgrundlage, nämlich dem Fortbestand der Ehe (mit dem anderen Ehegatten bzw. dem Ehegatten des eigenen Kindes). Je länger die Zuwendung/Schenkung zurückliegt, umso länger hatte die Geschäftsgrundlage Bestand und umso geringer ist der Anspruch (ein für Anwälte unter dem Gesichtspunkt des Kostenregresses äußerst praxisrelevanter Umstand...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 3.9.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten. Am 20.10.20## schlossen sie...mehr

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FoVo 3/2015, Vollstreckungsprobleme schon durch das richtige vorgerichtliche Vorgehen vermeiden

Vermögensverschiebungen unter Ehegatten Eine ganz alltägliche Situation macht im Forderungsmanagement die immer wieder gleichen Probleme. Einer von zwei Ehegatten geht eine Verpflichtung ein. Ihm werden dann auch Rechnung, Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid übersandt oder zugestellt. In der späteren Vollstreckung stellt sich dann heraus, dass der Titelschuldner ...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 1. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Das französische Recht kennt bisher weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente, sondern es bestehen hinsichtlich beider Rechtsinstitute sogar ausdrückliche Verbotsnormen, für Erbverträge in Artikel 1130 Abs. 2 Code civil[11] und für gemeinschaftliche Testamente in 968 Code civil,[12] wobei diese Verbotsnormen vor allem in der älteren Rechtsprechung als Bestandteil d...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / a) Sachverhalt

Ein türkischer Staatsangehöriger, in 2. Ehe (kinderlos) verheiratet, zwei mittlerweile erwachsene Kinder aus erster Ehe, kein Ehevertrag, letzter Wohnsitz in Deutschland, verstirbt in Deutschland. Im Nachlass befindet sich eine eigengenutzte Eigentumswohnung in Deutschland, eine Ferienwohnung in der Türkei und bewegliches Vermögen in Deutschland und in der Türkei. Die Ehegat...mehr

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AGS 2/2015, Wertberechnung ... / 1 Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 18.480,00 EUR (13.200,00 EUR für die Ehesache zuzüglich 5.280,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt. Dabei ist es von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.000,00 EUR und einem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 1.400,00 EUR...mehr

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Zerb 12/2014, Hausgesetzlic... / V. Zu beachtende Grenzen bei Pflichtteilsverzichten

Pflichtteilsverzichte mit der Familie sichern das Ziel einer hausgesetzlichen Ordnung, Zersplitterungstendenzen des Familienvermögens entgegenzuwirken, ab. Als Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall sind auf sie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB anzuwenden.[66] Überdies ist zu beachten, dass ein Pflichtteilsverzicht eines Rechtsgrunds bedarf.[67] Auch ...mehr

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FF 1/2015, Bücher im Familienrecht 2013/2014

Eine Auswahl Bergschneider, Beck'sches Formularbuch Familienrecht, 4. Aufl. 2013, C. H. Beck Verlag Bergschneider (Hrsg.), Verträge in Familiensachen, 5. Aufl. 2014, Gieseking Verlag Burhoff/Willemsen (Hrsg.), Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. Aufl. 2014, ZAP Verlag Erbarth, Das familienrechtliche Mandat – Ehewohnung – Haushaltssachen – Gewaltschutz, 1. Aufl. 20...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / I. Ausgangslage

Derjenige, der Zugewinn verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Ausgleichsforderung. Dieser im Zivilprozess allgemein geltende Grundsatz ist auch auf Verfahren anzuwenden, die den gesetzlichen Güterstand auseinandersetzen. Damit muss der Anspruchsteller drei Positionen im Rahmen der wechselseitigen Bilanzen nachweisen.mehr

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FF 12/2014, Verteilung der ... / 2 Anmerkung

Es handelt sich um den "klassischen" Streit zwischen getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten über Restschulden aus der Ehezeit: Die Valuta war von der Bank an die Ehefrau ausgezahlt worden, die auch die Ratenzahlungen übernahm, bis deren Konto kein Guthaben mehr aufwies. Die Darlehensgeberin hielt sich – in Höhe eines Teilbetrages von 1.735,52 EUR erfolgreich – an den Ehemann...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Gesamtgut einer Gütergemeinschaft

Rn 3 Die Gütergemeinschaft wird gemäß § 1415 BGB durch einen Ehevertrag begründet, das jeweilige Vermögen der Eheleute wird zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten, dem Gesamtgut, von dem das Sondergut gemäß § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut gemäß § 1418 BGB ausgeschlossen ist. Rn 4 Der Ehevertrag, der die Gütergemeinschaft begründet, soll auch eine Bestimmung enthalten, ...mehr

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FF 9/2014, Keine Schutzbedü... / Leitsatz

1. Auch wenn die einzelnen Regelungen in einem Ehevertrag noch akzeptabel sind, kann sich aus der Gesamtschau eine objektiv bedenkliche Belastung der Ehefrau ergeben, sofern keinerlei Kompensation für den Abschluss von gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen vorgesehen ist, obwohl sich die Ehefrau in erster Linie um die gemeinsamen geplanten Kinder kümmern soll. 2. Ist keine...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte anlässlich von Eheverträgen

Einführung Eheverträge können nach § 1408 BGB Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben. Nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff der Praxis können Vereinbarungen daneben zu anderen, ehebezogenen familienrechtlichen Fragen getroffen werden. Das umfasst z.B. Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Unterhalt. Noch umfassender können selbst nicht ...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / IV. Zusammenfassung

Erb- und Pflichtteilsverzichte sind typische Begleitregelungen in Eheverträgen im erweiterten Sinne. Globale Regelungen sind in aller Regel nicht angezeigt. Eine Anpassung ähnlich güterrechtlichen Regelungen ist möglich. Zu denken ist z.B. an beschränkte Pflichtteilsverzichte oder bedingte und befristete Verzichte. Gegenleistungen können durch Bedingungen mit dem Verzichtsve...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / II. Exkurs: Verfügungen von Todes wegen

Seltener als Erb- und Pflichtteilsverzichte werden Verfügungen von Todes wegen zusammen mit einem Ehevertrag im erweiterten Sinn getroffenen. Sie werden dann eher in vorsorgenden und bloß in Ausnahmefällen in scheidungserleichternden Vereinbarungen geregelt. Auch wenn immer wieder in Trennungssituationen diskutiert wird, Vermögenswerte, wie z.B. ein Haus, gemeinsamen Kindern...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / Einführung

Eheverträge können nach § 1408 BGB Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben. Nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff der Praxis können Vereinbarungen daneben zu anderen, ehebezogenen familienrechtlichen Fragen getroffen werden. Das umfasst z.B. Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Unterhalt. Noch umfassender können selbst nicht familienre...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / I. Erb- und Pflichtteilsverzichte

1. Praktische Bedeutung Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rec...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / III. Sittenwidrigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichten

Vor allem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen wird diskutiert, ob mitbeurkundete Erb- oder Pflichtteilsverzichte auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterliegen. Zu unterscheiden sind die isolierte Bewertung des Verzichts und die Möglichkeit der Infektion durch einen sittenwidrigen Ehevertrag. Für sich geseh...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 3. Formales und Rechtswirkung

Der Erbverzicht ist ein Vertrag.[18] Erforderlich sind stets Angebot und Annahme. Als Beteiligte können der Erblasser und alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen agieren.[19] Gegenstand sind jedoch keine gesicherten Rechtspositionen, sondern erst zum Zeitpunkt des künftigen Erbfalls eventuell bestehende Rechte. Entsprechend kommt nicht darauf an, ob bereits ...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 2. Grundfall und Ausgestaltung des Erbverzichts

Mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht können Eheleute dem entgegentreten.[3] Der gesetzliche Grundfall ist der globale Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB. Dieser hat den Verlust des gesetzlichen Erbrechts nebst allen hiermit verbundenen Rechten zur Folge. Die Wirkungen sind zu Lasten des Verzichtenden umfassend.[4] Erfasst wird auch das Pflichtteilsrecht, § 2346 Abs. 1 S....mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / d) Bedingter oder befristeter Verzicht

Weiter ist an eine befristete oder bedingte Ausgestaltung des Verzichts zu denken.[16] Praxis-Beispiel Klauselbeispiel: "Für den Fall des Todes seiner Ehefrau EF verzichtet der Ehemann EM gegenüber dieser auf seine Erb- und Pflichtteilsrechte, wenn zum Zeitpunkt dieses Erbfalles EM und EF noch keine … Jahre miteinander verheiratet sind."mehr