Rz. 93

Schließen Ehegatten als Ehegatten – und nicht wie beliebige Dritte – einen Vertrag, gelten Besonderheiten. Verfassungsrechtlich folgt die Vertragsfreiheit hier aus Art. 6 GG als lex specialis zu Art. 2 GG.[46]

[46] Maunz-Dürig/di Fabio, Art. 2 Rn 103.

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