Rz. 89
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte seine neuen Grundsätze
▪ | aus der Handelsvertreterentscheidung[59] |
▪ | über die Ehegattenbürgschaftsentscheidung[60] |
▪ | hin zur Ehevertragsentscheidung.[61] |
Praxistipp
Das Studium dieser Entscheidungen ist unbedingt anzuraten. Ihre Kenntnis ist zur verständigen Durchdringung der Materie unentbehrlich.
Rz. 90
Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist wie folgt aufgebaut:
1. | Allgemeiner Grundsatz: Privatautonomie | ||||||
2. | Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien eines Ehevertrages dessen Klauseln autonom bestimmt, also frei ausgehandelt haben | ||||||
3. | Art. 3 Abs. 2, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, Abs. 4 GG setzen Grenzen, wo ein Vertrag auf ungleichen Verhandlungspositionen beruht oder die Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt; Teilhabegerechtigkeit! | ||||||
4. | Dies wird indiziert bei einer
|
||||||
5. | Eröffnung der gerichtlichen Prüfung über Generalklauseln. Hier: §§ 138, § 242 BGB |
Rz. 91
Das Bundesverfassungsgericht postuliert lediglich das Erfordernis einer Vertragskontrolle an sich, ohne konkrete Vorgaben für dessen zivilrechtliche Umsetzung zu geben.
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