Rz. 89

Das Bundesverfassungsgericht entwickelte seine neuen Grundsätze

aus der Handelsvertreterentscheidung[59]
über die Ehegattenbürgschaftsentscheidung[60]
hin zur Ehevertragsentscheidung.[61]
 

Praxistipp

Das Studium dieser Entscheidungen ist unbedingt anzuraten. Ihre Kenntnis ist zur verständigen Durchdringung der Materie unentbehrlich.

 

Rz. 90

Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist wie folgt aufgebaut:

1. Allgemeiner Grundsatz: Privatautonomie
2. Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien eines Ehevertrages dessen Klauseln autonom bestimmt, also frei ausgehandelt haben
3. Art. 3 Abs. 2, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, Abs. 4 GG setzen Grenzen, wo ein Vertrag auf ungleichen Verhandlungspositionen beruht oder die Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt; Teilhabegerechtigkeit!
4.

Dies wird indiziert bei einer

besonders einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten
erheblich ungleichen Verhandlungsposition
Möglichkeit eines Partners, den Vertragsinhalt faktisch einseitig zu bestimmen (Unausgewogenheit; Ungleichgewicht der Machtverhältnisse; strukturelle Unterlegenheit)
5. Eröffnung der gerichtlichen Prüfung über Generalklauseln. Hier: §§ 138, § 242 BGB
 

Rz. 91

Das Bundesverfassungsgericht postuliert lediglich das Erfordernis einer Vertragskontrolle an sich, ohne konkrete Vorgaben für dessen zivilrechtliche Umsetzung zu geben.

[60] BVerfG FamRZ 1994, 151.

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