Rz. 139

Für Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen kommt lediglich die Anwendung von § 239 FamFG in Betracht und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Vergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder in einer vollstreckbaren Urkunde, insbesondere also in einer Notarurkunde oder (beim Kindesunterhalt) in einer Jugendamtsurkunde niedergelegt sind.

 

Rz. 140

Außergerichtliche Vergleiche und sonstige Vereinbarungen fallen nicht unter die Vorschrift, die insofern auch nicht disponibel ist.[80]

 

Rz. 141

 

Praxistipp

Die Beteiligten können nicht vereinbaren, dass außergerichtliche Vergleiche und sonstige Vereinbarungen incl. notarieller und sonstiger, aber nicht vollstreckbarer Urkunden nach § 239 FamFG abänderbar sein sollen.

 

Rz. 142

Trotz großer Schnittmenge besteht ein wichtiger Unterschied zwischen § 239 FamFG und § 238 FamFG. § 239 FamFG erfordert Tatsachen, die die Abänderung rechtfertigen (§ 239 Abs. 1 FamFG) und welche sich nach dem materiellen Bürgerlichen Recht richten, und zwar nach § 313 BGB.[81] § 238 Abs. 1 FamFG erfordert eine wesentliche Veränderung der der abzuändernden Entscheidung des Gerichts zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, also nicht, wie bei §§ 239 FamFG, 313 Abs. 1 BGB die Unzumutbarkeit des Fortbestands der neuen Sachlage für den dadurch Benachteiligten (Billigkeitsprüfung). Hierbei ist zu beachten, dass die Unzumutbarkeit der Beibehaltung für den einen Teil nicht genügt; die Abänderung muss dem anderen Teil zuzumuten sein.[82] Enthält der Vertrag noch andere Regelungen als die abzuändernde, ist eine Gesamtabwägung erforderlich.[83]

 

Rz. 143

 

Praxistipp

Die Abänderung von Vergleichen und Urkunden setzt neben der Feststellung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zusätzlich eine umfassende beiderseitige Billigkeitsabwägung voraus.

Dies unterliegt allerdings grundsätzlich der Disponibilität der Beteiligten.

 

Rz. 144

Muster 9.20: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (1)

 

Muster 9.20: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (1)

Die Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung soll ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 FamFG möglich sein. Die Geltung des § 239 Abs. 2 FamFG wird abbedungen.

 

Rz. 145

Auch können einzelne Abänderungssachverhalte ausgeschlossen werden.

Muster 9.21: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (2)

 

Muster 9.21: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (2)

Die Beteiligten sind sich bei vorstehender Unterhaltsvereinbarung darin einig, dass F keiner Erwerbsobliegenheit unterliegt. Die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung kann nicht darauf gestützt werden, dass eine solche Erwerbsobliegenheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen später entstanden ist.

Muster 9.22: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (3)

 

Muster 9.22: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (3)

Jeglicher Verdienst/Mehrverdienst, den F künftig erzielt, bleibt anrechnungsfrei und berechtigt M nicht zur Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung.

[80] Hoppenz, Familiensachen, § 239 FamFG Rn 10; a.A. OLG Köln FamRZ 1986, 1018.
[81] Hoppenz, Familiensachen, § 239 FamFG Rn 13.
[82] Hoppenz, Familiensachen, § 239 FamFG Rn 14.

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