Kurzbeschreibung
Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege
Muster 9.21: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (2)
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Die Beteiligten sind sich bei vorstehender Unterhaltsvereinbarung darin einig, dass F keiner Erwerbsobliegenheit unterliegt. Die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung kann nicht darauf gestützt werden, dass eine solche Erwerbsobliegenheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen später entstanden ist.
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