Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.21: Abänderungsvoraussetzungen beim Ehegattenunterhalt (2)

Die Beteiligten sind sich bei vorstehender Unterhaltsvereinbarung darin einig, dass F keiner Erwerbsobliegenheit unterliegt. Die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung kann nicht darauf gestützt werden, dass eine solche Erwerbsobliegenheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen später entstanden ist.

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