Rz. 340

Bei der sog. Güterstandsschaukel findet ein wiederholter Güterstandswechsel statt, um die steuerlichen Vorteile des § 3 ErbStG zu generieren, wonach Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs steuerfrei sind. Soll auf diese Weise in einer intakten Ehe Vermögen vom einen auf den anderen Ehegatten übertragen werden, muss der Güterstand beendet werden, ohne dass die Ehe geschieden wird. Dies ist nur die Vereinbarung von Gütertrennung möglich. Dazu wird wie folgt vorgegangen:

1. Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand.
2. M hat oder erwirbt Vermögen, welches, etwa aus Haftungsgründen, auf F übertragen werden soll.
3. Es wird Gütertrennung vereinbart und der Zugewinnausgleich durch die Vermögensübertragung geregelt.
4. Es wird wieder der gesetzliche Güterstand vereinbart usw.

Die Vermögensübertragung von M an F ist in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht schenkungssteuerbar.[190]

 

Rz. 341

Angesichts des Umstands, dass Literaturstimmen bei der Güterstandsschaukel einen Missbrauch der Ehevertrags- bzw. -gestaltungsfreiheit nicht ausschließen,[191] sollte aus Haftungsgründen die Verantwortung für eine entsprechende Vereinbarung nach der Beratung des Mandanten durch seinen Anwalt dem Steuerberater und dem Notar überlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob nicht vorsichtshalber sukzessive Vereinbarungen in mehreren Urkunden (Gütertrennung, dingliche Vermögensübertragung, Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand) getroffen werden sollten, was freilich erheblich höhere Kosten verursacht.

[191] Langenfeld/Milzer, S. 461.

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