Rz. 118

 
Art der Streitigkeit Berechnung des Gegenstandswertes

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 3 ZPO, § 11 GKG)

Aufteilung nur einzelner Vermögensgegenstände streitig
Bei Beendigung durch Vergleich
Bei Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Erbauseinandersetzung

Nach derzeitiger Rspr. gemäß § 3 ZPO regelmäßig nur das Interesse des Klägers und somit der Anteil am Nachlass maßgebend.[130] Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes des Streitgegenstands notwendig.[131]

Gegenstandswert ist auf diese Gegenstände zu beschränken. (z.B. bei Streit über die Verteilung einzelner Immobilien, Streitwert nur nach den Grundstückswerten, über deren Verteilung Streit besteht und zwar auch dann, wenn der der Klage zugrundeliegende Teilungsplan den ganzen Nachlass betrifft.[132])

Wirtschaftliches Interesse des die Auseinandersetzung betreibenden Miterben für die Streitwertbestimmung entscheidend, somit i.d.R. der Wert des Anteils am Nachlass.[133]

Interesse des Klägers am Fortbestehen der Erbengemeinschaft.[134]
Auskunft (§ 3 ZPO)

Interesse des Klägers an der Offenlegung der für die Hauptsache maßgeblichen Tatsachen. Der Wert des Auskunftsanspruches beträgt i.d.R. nur einen Bruchteil (1/5 bis ¼) des Wertes des Hauptanspruchs.[135]

Beachte: Bruchteilswert berechnet sich aus dem Wert der Miterbenquote des Klägers.[136]
Ausgleichung (§ 3 ZPO) Interesse des Klägers an der Ausgleichung, also Wert um den sich der Erbteil durch die Ausgleichung erhöht
Erbersatzanspruch (§ 3 ZPO) Höhe des geforderten Betrages

Erbschein

im Beschwerdeverfahren
Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins

Umfang des beanspruchten Erbteils des jeweiligen Miterben, wobei der Wert des bereinigten Nachlasses zugrunde zu legen ist.[137]

Nach freien Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers am Nachlass.[138]

Nach freien Ermessen unter Berücksichtigung der Nachteile, die dem Kläger durch den unrichtigen Erbschein drohen.[139] Wert ist i.d.R. deutlich geringer als Nachlasswert.
Erbunwürdigkeitsklage Frühere Rspr.: Interesse der Klägerpartei;[140] derzeitige Rspr.: Wert der gesamten Beteiligung des Beklagten am Nachlass[141]

Erbvertrag

§ 102 GNotKG beachten
Nach § 102 GNotKG ist bei Testamenten und Erbverträgen, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt wird, der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen. Mit der weitergehenden Verweisung wird klar geregelt, wie in diesen Fällen der Gegenstandswert zu bestimmen ist. Sie führt dazu, dass auch für die Wertberechnung des Rechtsanwalts die Schulden in Abzug zu bringen sind. Bei gleichzeitiger Beurkundung eines Ehevertrag wird der Wert des betroffenen Vermögens nur einmal berücksichtigt.
Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts Wert lediglich ¼ des reinen Vermögens des Erblassers.[142]
Feststellung des Erbrechts Bei Feststellungsklage grundsätzlich Abschlag von ca. 20 % vorzunehmen.[143]
Klage des Miterben auf Feststellung, dass ein bestimmtes Bankguthaben zum Nachlass gehört Wert des Bankguthabens, abzüglich des quotalen Anteils des Beklagten, abzüglich eines 20 % Abschlags.[144]
Klage auf Feststellung einer Vorerbschaft Ein unstreitiger Pflichtteilsanspruch bei der Streitwertbestimmung bleibt unberücksichtigt.[145] Geringer zu bewerten als die Feststellung einer Vollerbenstellung.[146]
Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments Wert der Besserstellung des Klägers bei Erfolg der Klage.[147]
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments Höhe der Besserstellung des Klägers infolge der Nichtigkeit und nicht nach dem Wert des ganzen Nachlasses.
Feststellung der Nichtigkeit einer behaupteten Testamentsauslegung Höhe der Besserstellung des Klägers infolge der Nichtigkeit und nicht nach dem Wert des ganzen Nachlasses.[148]
Feststellung, dass Kläger Vorerbe eines bestimmten Nachlasses geworden ist Gewisser Abschlag vom Nachlasswert notwendig, da es sich bei der Vorerbenstellung um eine wesentlich schwächere Stellung handelt als bei einer Vollerbeneinsetzung.[149]
Klage eines Miterben auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages der Erbengemeinschaft, der einen Miterben zum Ankauf eines Gegenstands berechtigt Interesse des anderen Miterben an der Befreiung von den im Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten.[150]
Klage auf Grundbuchberichtigung Wert des Grundstücks abzüglich des Anteils des beklagten Miterben.[151]
Klage auf Grundstücksauflassung Verkehrswert des Grundstückes abzüglich des gesamthänderischen Teils des Klägers.[152] Investitionen, die der Kläger bereits in das Grundstück erbracht hat, sind abzuziehen.[153]
Klage eines Miterbe gegen einen anderen Miterben auf Auflassung eines Nachlassgrundstückes an einen Dritten Voller Wert des Grundstücks.[154] Nach Änderung der Rechtsprechung des BGH[155] ist b...

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