Rz. 105
Praxistipp
Die Kenntnis der neuen Rechtsprechung zur Funktionsäquivalenz ist für den Fachanwalt Familienrecht von außergewöhnlich großer Bedeutung, nicht nur im Sinne einer guten Beratung, sondern auch der eigenen Haftung.
Rz. 106
Die Gründe hierfür sind:
▪ | Durchbrechung der Kernbereichslehre bisheriger BGH-Prägung bei bestimmten Fällen der Gütertrennung (Lockerung der Kontrollfestigkeit von Eheverträgen). |
▪ | Unklare Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob es sich um den Beginn einer Rechtsprechungstendenz, wenn nicht sogar -wende handelt (was allerdings zurückhaltend zu bewerten ist). |
Rz. 107
Hinweis
Die Grundaussage der neuen Rechtsprechung für Fälle der Funktionsäquivalenz zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich:
In Fällen der Funktionsäquivalenz zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich kann ein "Hinübergreifen" in das andere vermögensbezogene Ausgleichssystem im Einzelfall in Betracht kommen, insbesondere bei einer Hausfrauenehe, wenn der selbstständige Ehegatte seine Altersversorgung bei vereinbarter Gütertrennung allein auf die Bildung von Privatvermögen gegründet hat, grundsätzlich aber nicht bei einer Doppelverdienerehe.
Rz. 108
Neue Entscheidungen hierzu:
▪ | BGH FamRZ 2013, 269 = NJW 2013, 457 = FF 2013, 119 |
▪ | BGH FamRZ 2013, 1366 |
▪ | BGH FamRZ 2014, 1978 = NJW 2014, 52 = NZFam 2014, 1132 = FuR 2015, 224 |
▪ | BGH OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500 |
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