Der Ehefrau steht nach deutschem Recht ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 zu, §§ 2303 Abs. 1, 1931 Abs. 4 BGB. Ein Anspruch auf den konkreten Zugewinn besteht infolge des Ehevertrags und der vereinbarten Gütertrennung nicht.

Die beiden Kinder haben ebenfalls jeweils einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6, § 2303 Abs. 1 BGB. Nachdem der Mutter ein fiktiver gesetzlicher Erbanspruch von 1/3 zustünde, berechnen sich die Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder aus jeweils der Hälfte des ihnen zu gleichen Teilen zustehenden fiktiven Erbquotenrestes von 2/3.

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