Fachbeiträge & Kommentare zu Ehevertrag

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / Leitsatz

1. Zur Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich: In Fällen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird, führt der eh...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung berührt die umstrittene Frage nach der Inhaltskontrolle güterrechtlicher Vereinbarungen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde eingelegt,[1] so dass man gespannt sein darf, wie der XII. Zivilsenat des BGH entscheiden wird. Gütertrennung und Kernbereichslehre Das OLG wiederholt zunächst die Grundsätze der Kernbereichslehre aus der grundlegenden Entscheidung...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / a) Erbstatut

Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, gilt für die gesetzliche Erbfolge bei Eintritt des Erbfalls vor dem 17. August 2015 gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Heimatrecht als Erbstatut. Bei Eintritt des Erbfalls nach dem 16. August 2015 würde sich das gleiche Ergebnis aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland ergeben, Art. 21, Abs. 1 EuErbVO...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / b) Güterrechtsstatut

Das auf die güterrechtlichen Beziehungen anwendbare Recht bestimmt aus deutscher Sicht Art. 15 EGBGB. Die güterrechtlichen Beziehungen unterliegen gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem von den Eheleuten ehevertraglich einvernehmlich gewählten Recht. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen, und damit auch keine Rechtswahl iSv Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen, so wi...mehr

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zerb 6/2015, Wandel des Güt... / c) Die aufgeschobene Gütergemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand ist im schwedischen Recht die sog. "aufgeschobene Gütergemeinschaft". Jeder Ehegatte behält während der Dauer der Ehe das volle Eigentumsrecht an seinem Vermögen, ungeachtet dessen, ob dieses vor oder während der Ehe erworben wurde. Jeder Ehegatte haftet auch den Gläubigern gegenüber für seine eigenen Verbindlichkeiten. Bei Auflösung der Ehe durch Sch...mehr

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FF 6/2015, Die Rechtsprechu... / 3. Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich

Die Wirksamkeit eines in einer Ehekrise geschlossenen Ehevertrags, durch den u.a. nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wird vom BGH[52] grundsätzlich bejaht, weil für eine Störung der subjektiven Vertragsparität keine genügenden Anhaltspunkte vorlagen. Es kann nicht von vorneherein missbilligt werden, eine Vereinbarung über den Versorgungsa...mehr

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FF 6/2015, Rang bei Teilunt... / 2 Anmerkung

Die vorstehende Entscheidung enthält mehrere interessante Aspekte: 1. "Praktikabilität schlägt Dogmatik" – so könnte man kurz zusammengefasst die Überlegungen des BGH zur Rangfolge bei Teilansprüchen im Mangelfall umschreiben. Es war nach der Unterhaltsreform 2008 in der Literatur streitig, ob die Dogmatik zu den Teilansprüchen im nachehelichen Unterhalt noch aufrecht zu erhal...mehr

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FF 5/2015, Nebengüterrecht ... / IV. Eheverträge

Münch hat auf gestalterische Erfordernisse bei Verträgen zwischen Ehegatten hingewiesen, wenn ein Bedarf besteht, die leistungsgerechte Teilhabe an ehelichen Leistungen sicherzustellen, wenn auf gesetzliche Ausgleichsansprüche verzichtet wird und die Tatbestandsvoraussetzungen nebengüterrechtlicher Ansprüche nicht vorliegen. Von kompensationslosen Verzichten sei abzuraten un...mehr

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FF 5/2015, Fortbestand der ... / 2 Gründe:

[8] Die Revision ist teilweise begründet. [9] A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: [10] Auch bei Anwendung des § 1578b Abs. 2 i.V.m. § 313 BGB sei der Unterhalt der Ehefrau nicht zu befristen. Sie habe erhebliche, nicht mehr zu kompensierende ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten. Die Ehefrau habe ihren bereits drei Jahre...mehr

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FF 5/2015, Nebengüterrecht ... / IX. Ehevertragskontrolle

Die Ehevertragskontrolle ist nicht Gegenstand des Nebengüterrechts und damit eigentlich auch nicht dieses Beitrags. Gleichwohl soll auf einige Entscheidungen hingewiesen werden, da kontrollfeste Eheverträge, insbesondere bei Gütertrennung, das "Einfallstor" für nebengüterrechtliche Ansprüche sind. Es kommt daher nebengüterrechtlich häufig auf die Vorfrage der Wirksamkeits- u...mehr

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FF 5/2015, Fortbestand der ... / Leitsatz

1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525). 2. Bei einer nach §...mehr

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FF 5/2015, Fortbestand der ... / 1 Tatbestand:

[1] Der 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage Abänderung eines zugunsten seiner von ihm geschiedenen und am 2.6.2013 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) titulierten Unterhaltsanspruchs. Aus der 1977 geschlossenen Ehe sind die 1979 und 1981 geborenen Söhne hervorgegangen; diese haben als Erben der Ehefrau den Rechtsstreit aufgenommen (im Folgenden: Beklagte)....mehr

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FF 5/2015, Nebengüterrecht ... / III. Ein gemeinsames Problem von ehebezogenen Zuwendungen und Schwiegerelternschenkung: die "Abschreibung"

Beide Ansprüche beruhen auf einer Geschäftsgrundlage, nämlich dem Fortbestand der Ehe (mit dem anderen Ehegatten bzw. dem Ehegatten des eigenen Kindes). Je länger die Zuwendung/Schenkung zurückliegt, umso länger hatte die Geschäftsgrundlage Bestand und umso geringer ist der Anspruch (ein für Anwälte unter dem Gesichtspunkt des Kostenregresses äußerst praxisrelevanter Umstand...mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) ist die erste Ehefrau des Erblassers. Beide errichteten am 3.9.20## ein handschriftliches und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem sie sich unter (1) gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und unter (2) "unseren Sohn N" zum Erben des Zuletztversterbenden sowie zu Ersatzerben dessen Abkömmlinge bestimmten. Am 20.10.20## schlossen sie...mehr

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FoVo 3/2015, Vollstreckungsprobleme schon durch das richtige vorgerichtliche Vorgehen vermeiden

Vermögensverschiebungen unter Ehegatten Eine ganz alltägliche Situation macht im Forderungsmanagement die immer wieder gleichen Probleme. Einer von zwei Ehegatten geht eine Verpflichtung ein. Ihm werden dann auch Rechnung, Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid übersandt oder zugestellt. In der späteren Vollstreckung stellt sich dann heraus, dass der Titelschuldner ...mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / 1. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Das französische Recht kennt bisher weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente, sondern es bestehen hinsichtlich beider Rechtsinstitute sogar ausdrückliche Verbotsnormen, für Erbverträge in Artikel 1130 Abs. 2 Code civil[11] und für gemeinschaftliche Testamente in 968 Code civil,[12] wobei diese Verbotsnormen vor allem in der älteren Rechtsprechung als Bestandteil d...mehr

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Zerb 2/2015, Deutsch-türkis... / a) Sachverhalt

Ein türkischer Staatsangehöriger, in 2. Ehe (kinderlos) verheiratet, zwei mittlerweile erwachsene Kinder aus erster Ehe, kein Ehevertrag, letzter Wohnsitz in Deutschland, verstirbt in Deutschland. Im Nachlass befindet sich eine eigengenutzte Eigentumswohnung in Deutschland, eine Ferienwohnung in der Türkei und bewegliches Vermögen in Deutschland und in der Türkei. Die Ehegat...mehr

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AGS 2/2015, Wertberechnung ... / 1 Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 18.480,00 EUR (13.200,00 EUR für die Ehesache zuzüglich 5.280,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt. Dabei ist es von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.000,00 EUR und einem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 1.400,00 EUR...mehr

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§ 22 Der Beratungs-Rechtssc... / B. Der Versicherungsumfang des Beratungs-Rechtsschutzes im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

Rz. 14 Vom Grundsatz her haben der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen das Recht, sich im Rechtsschutzfall, wenn alle anderen Voraussetzungen für eine Rechtsschutzzusage gegeben sind, von einem Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutzversicherers beraten zu lassen. Eine Ausnahme bilden die Leistungsarten, die nur eine gerichtliche Interessenwahrnehmung vorse...mehr

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Zerb 12/2014, Hausgesetzlic... / V. Zu beachtende Grenzen bei Pflichtteilsverzichten

Pflichtteilsverzichte mit der Familie sichern das Ziel einer hausgesetzlichen Ordnung, Zersplitterungstendenzen des Familienvermögens entgegenzuwirken, ab. Als Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall sind auf sie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB anzuwenden.[66] Überdies ist zu beachten, dass ein Pflichtteilsverzicht eines Rechtsgrunds bedarf.[67] Auch ...mehr

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FF 1/2015, Bücher im Familienrecht 2013/2014

Eine Auswahl Bergschneider, Beck'sches Formularbuch Familienrecht, 4. Aufl. 2013, C. H. Beck Verlag Bergschneider (Hrsg.), Verträge in Familiensachen, 5. Aufl. 2014, Gieseking Verlag Burhoff/Willemsen (Hrsg.), Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. Aufl. 2014, ZAP Verlag Erbarth, Das familienrechtliche Mandat – Ehewohnung – Haushaltssachen – Gewaltschutz, 1. Aufl. 20...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / I. Ausgangslage

Derjenige, der Zugewinn verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Ausgleichsforderung. Dieser im Zivilprozess allgemein geltende Grundsatz ist auch auf Verfahren anzuwenden, die den gesetzlichen Güterstand auseinandersetzen. Damit muss der Anspruchsteller drei Positionen im Rahmen der wechselseitigen Bilanzen nachweisen.mehr

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FF 12/2014, Verteilung der ... / 2 Anmerkung

Es handelt sich um den "klassischen" Streit zwischen getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten über Restschulden aus der Ehezeit: Die Valuta war von der Bank an die Ehefrau ausgezahlt worden, die auch die Ratenzahlungen übernahm, bis deren Konto kein Guthaben mehr aufwies. Die Darlehensgeberin hielt sich – in Höhe eines Teilbetrages von 1.735,52 EUR erfolgreich – an den Ehemann...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Gesamtgut einer Gütergemeinschaft

Rn 3 Die Gütergemeinschaft wird gemäß § 1415 BGB durch einen Ehevertrag begründet, das jeweilige Vermögen der Eheleute wird zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten, dem Gesamtgut, von dem das Sondergut gemäß § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut gemäß § 1418 BGB ausgeschlossen ist. Rn 4 Der Ehevertrag, der die Gütergemeinschaft begründet, soll auch eine Bestimmung enthalten, ...mehr

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FF 9/2014, Keine Schutzbedü... / Leitsatz

1. Auch wenn die einzelnen Regelungen in einem Ehevertrag noch akzeptabel sind, kann sich aus der Gesamtschau eine objektiv bedenkliche Belastung der Ehefrau ergeben, sofern keinerlei Kompensation für den Abschluss von gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen vorgesehen ist, obwohl sich die Ehefrau in erster Linie um die gemeinsamen geplanten Kinder kümmern soll. 2. Ist keine...mehr

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FF 9/2014, Dr. Ludwig Bergschneider 80 Jahre alt

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, insbesondere Herausgeber, Beirat und Redaktion freuen sich, Herrn Rechtsanwalt Dr. Ludwig Bergschneider noch nachträglich zu seinem Geburtstag am 31.8.2014 herzlich gratulieren zu können. Herr Kollege Dr. Bergschneider ist 80 Jahre alt geworden. Er wurde am 31.8.1934 in Aying/München geboren. Nach dem Studium an der Universität München u...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte anlässlich von Eheverträgen

Einführung Eheverträge können nach § 1408 BGB Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben. Nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff der Praxis können Vereinbarungen daneben zu anderen, ehebezogenen familienrechtlichen Fragen getroffen werden. Das umfasst z.B. Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Unterhalt. Noch umfassender können selbst nicht ...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / IV. Zusammenfassung

Erb- und Pflichtteilsverzichte sind typische Begleitregelungen in Eheverträgen im erweiterten Sinne. Globale Regelungen sind in aller Regel nicht angezeigt. Eine Anpassung ähnlich güterrechtlichen Regelungen ist möglich. Zu denken ist z.B. an beschränkte Pflichtteilsverzichte oder bedingte und befristete Verzichte. Gegenleistungen können durch Bedingungen mit dem Verzichtsve...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / II. Exkurs: Verfügungen von Todes wegen

Seltener als Erb- und Pflichtteilsverzichte werden Verfügungen von Todes wegen zusammen mit einem Ehevertrag im erweiterten Sinn getroffenen. Sie werden dann eher in vorsorgenden und bloß in Ausnahmefällen in scheidungserleichternden Vereinbarungen geregelt. Auch wenn immer wieder in Trennungssituationen diskutiert wird, Vermögenswerte, wie z.B. ein Haus, gemeinsamen Kindern...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / Einführung

Eheverträge können nach § 1408 BGB Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben. Nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff der Praxis können Vereinbarungen daneben zu anderen, ehebezogenen familienrechtlichen Fragen getroffen werden. Das umfasst z.B. Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Unterhalt. Noch umfassender können selbst nicht familienre...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / I. Erb- und Pflichtteilsverzichte

1. Praktische Bedeutung Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rec...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / III. Sittenwidrigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichten

Vor allem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen wird diskutiert, ob mitbeurkundete Erb- oder Pflichtteilsverzichte auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterliegen. Zu unterscheiden sind die isolierte Bewertung des Verzichts und die Möglichkeit der Infektion durch einen sittenwidrigen Ehevertrag. Für sich geseh...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 2. Grundfall und Ausgestaltung des Erbverzichts

Mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht können Eheleute dem entgegentreten.[3] Der gesetzliche Grundfall ist der globale Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB. Dieser hat den Verlust des gesetzlichen Erbrechts nebst allen hiermit verbundenen Rechten zur Folge. Die Wirkungen sind zu Lasten des Verzichtenden umfassend.[4] Erfasst wird auch das Pflichtteilsrecht, § 2346 Abs. 1 S....mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 3. Formales und Rechtswirkung

Der Erbverzicht ist ein Vertrag.[18] Erforderlich sind stets Angebot und Annahme. Als Beteiligte können der Erblasser und alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen agieren.[19] Gegenstand sind jedoch keine gesicherten Rechtspositionen, sondern erst zum Zeitpunkt des künftigen Erbfalls eventuell bestehende Rechte. Entsprechend kommt nicht darauf an, ob bereits ...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / d) Bedingter oder befristeter Verzicht

Weiter ist an eine befristete oder bedingte Ausgestaltung des Verzichts zu denken.[16] Praxis-Beispiel Klauselbeispiel: "Für den Fall des Todes seiner Ehefrau EF verzichtet der Ehemann EM gegenüber dieser auf seine Erb- und Pflichtteilsrechte, wenn zum Zeitpunkt dieses Erbfalles EM und EF noch keine … Jahre miteinander verheiratet sind."mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / a) Bruchteilsverzicht

Wenn der umfassende Verzicht nicht den Interessen entspricht, ist z.B. über einen Bruchteilsverzicht nachzudenken. So können Erb- und Pflichtteilsquoten nahezu beliebig herabgesetzt werden.[8] Diese Gestaltung ist nicht ausdrücklich normiert, wird als ein Weniger zum Grundfall aber anerkannt.[9] Praxis-Beispiel Beispiel: Der Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Die Erbquoten l...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / b) Isolierter Pflichtteilsverzicht

Nach § 2346 Abs. 2 BGB kommt weiter ein Verzicht beschränkt auf den Pflichtteil in Betracht. Hieran ist zu denken, wenn gerade keine Veränderung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB gewünscht ist. Hierdurch wird lediglich der Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden berührt.[10] Daneben sollte die den Verzichtenden parallel enterbende Verfügung nic...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / c) Beschränkter Verzicht

Gelegentlich wird ein Erbverzicht beschränkt auf einzelne Vermögenswerte (z.B. Unternehmen oder Immobilien) nachgefragt. Ähnlich wie bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft sollen einzelne Werte vor einer Aufteilung aus dem Vermögen herausgenommen werden. Dies läuft aber dem das Erbrecht prägenden Grundsatz der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB ("… als Ganzes …")...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / e) Entgeltliche Verzichte

Häufig werden Erb- und Pflichtteilsverzichte einerseits und eine Abfindung anderseits vereinbart. Juristisch sind Verzichtsvertrag und Abfindungsvereinbarung zwei selbstständige Rechtsgeschäfte.[17] Das abstrakte Verfügungsgeschäft und das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft können aber durch eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB miteinander verbunden werden. Praxis-Beis...mehr

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FF 7+8/2014, Eingetretener ... / cc) Unterhaltsverzicht

Entgegen der h.M. ist auch der Unterhaltsverzicht den Abänderungsgründen zuzuordnen.[26] Nach der Rechtsprechung des BGH[27] zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen kommt es für die Angemessenheitskontrolle nach § 242 BGB darauf an, ob und inwieweit es einem Ehegatten verwehrt ist, sich auf ihn begünstigende Regelungen zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunk...mehr

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FF 7+8/2014, FF 7+8/2014 / Notarielle Belehrungspflicht

Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag), BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 375/12.mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

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§ 1 Allgemeine Mandatsannahme / 3. Bestehende Vereinbarungen

Rz. 8 Im Bereich der Ehewohnungssachen bestehen besonders häufig vertragliche Vereinbarungen der Ehegatten, sowohl hinsichtlich der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung als auch hinsichtlich der zu entrichtenden Nutzungsvergütung. Teilweise schließen die Ehegatten solche Vereinbarungen in notariellen Verträgen bereits anlässlich der Eheschließung, die in der Regel primär...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / aa) Das erste Trennungsjahr

Rz. 111 Ausgangspunkt und zugleich Obergrenze für die Höhe der Nutzungsvergütung ist die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Wohnung.[322] Da beide Ehegatten bis zum Eingreifen von § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB nach § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB ein Recht zum Besitz der gesamten Ehewohnung haben, verliert der überlassungspflichtige Ehegatte auch nur dieses Recht zur Mitbenutzu...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 2. Materielles Scheidungsrecht

a) Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht folgt nicht mehr aus Art. 17 Abs. 1 EGBGB, sondern stattdessen aus der Verordnung Rom III (Verordnung EU Nr. 1259/2010). Die Verordnung beansprucht abweichend von der Verordnung Brüssel II a universelle Geltung. Dies folgt aus Art. 4 Rom III-Verordnung. Es kommt daher nicht darauf an, ob es um das Recht eines teilnehmenden Mitgli...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteilsan... / 1.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Auf den Pflichtteil kann bereits vor dem Tod durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden in notarieller Form verzichtet werden (§ 2346 Abs. 2 BGB). Da der Verzichtende zu diesem Zeitpunkt eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert hat[1], ist eine an ihn gezahlte Abfindung wie eine gewöhnliche Schenkung sofort steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Auch...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung des Ehevertrags bei wirksam vereinbarter Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich

BGB § 242 § 1378 Leitsatz Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Ver...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung ... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 17.7.2013 befasst sich mit den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Auslegung eines Ehevertrages und eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB notwendig sind. Inhalt der Entscheidung Der Antragsteller, der von Beruf Busfahrer ist, und die Antragsgegnerin, die Krankenschwester ist, heirateten am 30.8.1980. Aus der Ehe ist ein 1...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung ... / Leitsatz

Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgle...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung ... / Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2013, 1543 m. Anm. Bergschneider, S. 1545.mehr