Gelegentlich wird ein Erbverzicht beschränkt auf einzelne Vermögenswerte (z.B. Unternehmen oder Immobilien) nachgefragt. Ähnlich wie bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft sollen einzelne Werte vor einer Aufteilung aus dem Vermögen herausgenommen werden. Dies läuft aber dem das Erbrecht prägenden Grundsatz der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB ("… als Ganzes …") zuwider.[14] Ein gegenständlich beschränkter Erbverzicht ist daher nicht möglich. Zulässig ist aber ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht.[15] Der ist so zu formulieren, dass die Vermögenswerte bei der Berechnung der Pflichtteilsforderung nach dem Erbfall außen vor bleiben sollen.

 
Praxis-Beispiel

Klauselbeispiel:

"Für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes EM verzichtet die Ehefrau EF gegenüber diesem auf ihre Pflichtteilsrechte, jedoch nur mit der einschränkenden Maßgabe, dass bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses zum Zwecke der Berechnung der Pflichtteilsforderung der EF der Wert der folgenden Immobilien des EM in … [genaue Bezeichnung] unberücksichtigt bleibt."

Bei dieser Gestaltung ist darauf zu achten, Aktiva und Passiva präzise zuzuordnen. Sonst droht eine ungewollte Vermischung der Sphären. Es muss klar sein, welcher Sphäre z.B. die Bürgschaft für betriebliche Verbindlichkeiten zugehörig ist. Dies ist ausnahmsweise nicht nötig, wenn die Beschränkung des Pflichtteilsverzichts durch eine summenmäßige Begrenzung der Geldforderung im Sinne von §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 f. BGB vereinbart wird.

 
Praxis-Beispiel

Klauselbeispiel:

"Für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes EM verzichtet die Ehefrau EF gegenüber diesem auf ihre Pflichtteilsrechte, soweit die aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ermittelte Forderung der EF einen Gesamtbetrag von … EUR übersteigt."

In diesen Fällen sollte zugleich eine Anpassungsregelung getroffen werden. Andernfalls droht Streit, ob der Gesamtbetrag absolut oder relativ im Verhältnis zum Nachlass im Übrigen steht.

[14] Damrau/Kurze, PK-Erbrecht, § 2346 BGB Rn 14.
[15] St. Rspr. seit KG JFG 15, 98; Staudinger/Schotten, § 2346 BGB Rn 41.

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