Die Entscheidung berührt die umstrittene Frage nach der Inhaltskontrolle güterrechtlicher Vereinbarungen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde eingelegt,[1] so dass man gespannt sein darf, wie der XII. Zivilsenat des BGH entscheiden wird.

Gütertrennung und Kernbereichslehre

Das OLG wiederholt zunächst die Grundsätze der Kernbereichslehre aus der grundlegenden Entscheidung von 2004,[2] mit der die Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf ein neues dogmatisches Fundament gestellt wurde. Inhaltlich erfolgt die Inhaltskontrolle am Maßstab der sogenannten "Kernbereichslehre". Bereits 2004 ging der BGH davon aus, dass der Zugewinnausgleich der ehevertraglichen Ausgestaltung am leichtesten zugänglich sei. Die Ehe sei nicht notwendig eine ökonomische Gemeinschaft. Im Gegensatz zu Unterhalt und Versorgungsausgleich, so der BGH, sei die güterrechtliche Teilhabe für die nacheheliche Absicherung nur von untergeordneter Bedeutung.[3] Eine Ausübungskontrolle hielt der BGH allenfalls dann für möglich, wenn beide Ehepartner bei Abschluss des Ehevertrages von einer gleichermaßen gewinnbringenden Tätigkeit ausgegangen waren und sich diese Hoffnung während der Ehe nicht verwirklichte.[4] In der Folgezeit wurde eine Nichtigkeit der Gütertrennung nur im Rahmen der Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrages angenommen. Den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hielt der BGH in einer Einverdienerehe allerdings für sittenwidrig.[5]

Gegen die Rechtsprechung des BGH regte sich Widerspruch.[6] Im Kern der Kritik stand von Anfang an die Überlegung, dass der Zugewinnausgleich insbesondere in der Unternehmerehe Funktionen der Alterssicherung übernehme, die der Versorgungsausgleich für die Einverdienerehe eines Angestellten besitzt (Funktionsäquivalenz).[7] Ist der Angestellte nicht frei, die Partizipation des Partners von seiner Altersversorgung ganz auszuschließen, kann für den Unternehmer, der keine Versorgungsanwartschaften erwirbt, nichts anderes gelten. Der kompensationslose Ausschluss[8] ist in beiden Fällen gleichermaßen problematisch. Dass der Unternehmer sein Unternehmen vor der Zerschlagung schützen möchte, ist verständlich, doch bedarf es dazu nicht des kompensationslosen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs. Alternativen sind beispielsweise die Übertragung von Grundeigentum, aus dem der Ehepartner Mieteinnahmen ziehen kann, der Ausschluss des Unternehmens aus dem Zugewinn[9] oder der Abschluss einer Lebensversicherung. Auf solche Möglichkeiten müssen Notare und Rechtsberater immer wieder hinweisen und dabei oft die falsche Vorstellung ausräumen, man hafte automatisch für die Schulden des Ehepartners.

In seiner Entscheidung vom 21.12.2012 hat der BGH an der grundsätzlichen "Kernbereichsferne" des Zugewinns festgehalten,[10] dabei aber offengelassen, wie im Falle einer "Funktionsäquivalenz" von Zugewinn und Versorgungsausgleich zu entscheiden ist.[11] Das OLG hatte nun einen solchen Fall zu entscheiden und hat angenommen, dass auch der Ausschluss des Zugewinns eine objektiv einseitige Lastenverteilung bedeuten kann. Dem OLG kann in dieser Hinsicht nur zugestimmt werden. Nach der Entscheidung des BGH vom 8.10.2014[12] ist zu erwarten, dass der BGH dies ebenso sehen wird.

Vor Liebe blind: Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle

Nachdem der Senat eine objektiv einseitige Lastenverteilung bejaht hat, verneint er anschließend jedoch die Sittenwidrigkeit aufgrund des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen. In der Tat ist nach der Rechtsprechung des BGH Sittenwidrigkeit nur gegeben, wenn eine in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gänzlich unzumutbare Lastenverteilung vorliegt (objektives Element), die auf gestörter Vertragsparität beruht (subjektives Element).[13] Die Sittenwidrigkeit ist ein starres, scharfes Schwert, das sich nicht für flexible Lösungen zum Ausgleich ehebedingter Nachteile eignet, sondern ein ethisches Minimum im "ganz miesen" Einzelfall sichert.[14] Die Rechtsprechung bedeutet freilich, dass der Anwendungsbereich der Wirksamkeitskontrolle eng ist. Fälle wie dieser, in dem die Braut sich nicht in einer klaren Situation gestörter Vertragsparität befindet, sondern einfach nur "vor Liebe blind" auf die Zusicherungen des Ehemannes und eine glückliche Zukunft ohne Scheidung vertraut, können so nicht gelöst werden. Solche Fälle sind aber kein Einzelfall. Um ausreichenden Schutz zu gewähren, muss daher in Bezug auf den Zeitpunkt der Scheidung eine Ausübungskontrolle durchgeführt werden, mit der gravierende ehebedingte Nachteile kompensiert werden können.[15]

Das OLG hat die Ausübungskontrolle freilich recht "stiefmütterlich" behandelt. Ausweislich des Sachverhalts könnten durchaus ehebedingte Nachteile durch die einvernehmliche Gestaltung des Familienlebens[16] entstanden sein, die einen Ausgleich erfordern. Dauner-Lieb hat einen Ausgleichsanspruch vorgeschlagen, der sich an der privaten Altersversorgung des Unternehmerehegatten orientiert.[17] Akzeptiert man die Funktionsäquivalenz von Güterrecht und Versorgungsausgleich,...

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