Erb- und Pflichtteilsverzichte sind typische Begleitregelungen in Eheverträgen im erweiterten Sinne. Globale Regelungen sind in aller Regel nicht angezeigt. Eine Anpassung ähnlich güterrechtlichen Regelungen ist möglich. Zu denken ist z.B. an beschränkte Pflichtteilsverzichte oder bedingte und befristete Verzichte. Gegenleistungen können durch Bedingungen mit dem Verzichtsvertrag verknüpft werden. Insgesamt ist eine individuelle Anpassung – auch mit Blick auf die personelle Reichweite – des Verzichts möglich. Bei der Beratung ist auf die Kostenfolgen hinzuweisen. Bei der Verknüpfung von Eheverträgen und Verfügungen von Todes wegen ist zudem Zurückhaltung geboten. Es besteht die Gefahr einer Infektion der erbrechtlichen Begleitregelungen durch einen im Übrigen sittenwidrigen Ehevertrag. Eine klare Trennung der familien- und der erbrechtlichen Regelungen ist anzuraten.

Autor: Wolfgang Krüger , LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt Familienrecht, Köln

FF 7/2014, S. 269 - 273

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