Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, gilt für die gesetzliche Erbfolge bei Eintritt des Erbfalls vor dem 17. August 2015 gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB das deutsche Heimatrecht als Erbstatut. Bei Eintritt des Erbfalls nach dem 16. August 2015 würde sich das gleiche Ergebnis aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland ergeben, Art. 21, Abs. 1 EuErbVO. Die Erbquote der Ehefrau berechnet sich daher nach § 1931 BGB. Danach erhält die überlebende Ehefrau über die Hälfte des Nachlasses hinaus ein weiteres Viertel, wenn sie mit dem Erblasser zuletzt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt hat, §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB. Da die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen hatten, kann die überlebende Ehefrau daher drei Viertel des Nachlasses für sich beanspruchen, wenn für die Ehe das deutsche Güterrecht galt.

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