Eheverträge können nach § 1408 BGB Regelungen zum Güterrecht und zum Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben. Nach dem erweiterten Ehevertragsbegriff der Praxis können Vereinbarungen daneben zu anderen, ehebezogenen familienrechtlichen Fragen getroffen werden. Das umfasst z.B. Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Unterhalt. Noch umfassender können selbst nicht familienrechtliche Fragen bei der Gelegenheit geregelt werden. Gleich, ob ein Ehevertrag vorsorgender oder scheidungserleichternder Natur ist, sind dies oftmals erbrechtliche Begleitregelungen wie Erb- und Pflichtteilsverzichte. Die familienrechtlichen Berater sollten bei der Ausgestaltung solcher Verzichte Folgendes im Auge behalten:

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