Es handelt sich um den "klassischen" Streit zwischen getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten über Restschulden aus der Ehezeit: Die Valuta war von der Bank an die Ehefrau ausgezahlt worden, die auch die Ratenzahlungen übernahm, bis deren Konto kein Guthaben mehr aufwies. Die Darlehensgeberin hielt sich – in Höhe eines Teilbetrages von 1.735,52 EUR erfolgreich – an den Ehemann, dem die Inanspruchnahme auch noch hinsichtlich der offenen Restforderung drohte. Er verlangte die 1.735,52 EUR von der geschiedenen Ehefrau zurück und verlangte Freistellung.

Der hierzu gehaltene wechselseitige Vortrag enthält häufig anzutreffende Argumente. Dies und deren Behandlung durch das OLG macht die Entscheidung für die Praxis so relevant:

Die Behauptungen des Ehemannes:

1. Der Kredit sei im alleinigen Interesse der Ehefrau aufgenommen worden, nämlich um die Valuta deren Bruder zur Verfügung zu stellen.

2. Bei der Kreditaufnahme sei vereinbart worden, dass nur die Ehefrau im Innenverhältnis hafte.

3. Die Behauptung der Ehefrau sei falsch, das Geld sei teilweise zur Ablösung eines gesamtschuldnerischen Altkredites (abredegemäß) verwendet worden. Die Auszahlung sei auf zwei Alleinkonten der Ehefrau erfolgt.

Die Behauptungen der Ehefrau:

1. Der Kredit sei ausschließlich im gemeinsamen Interesse aufgenommen worden, nämlich für Haushaltsgegenstände, die Kinder und eine Urlaubsreise.

2. Bei der Kreditaufnahme sei nicht vereinbart worden, dass nur sie im Innenverhältnis hafte.

3. Die Barabhebungen habe sie auf Wunsch des Ehemanns vorgenommen und das Geld nach Hause gebracht.

Diese Argumentationsstrukturen sind rechtlich wie folgt einzuordnen:

Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind gesamtschuldnerisch haftende Ehegatten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Daraus folgt:

1. Ist "ein anderes bestimmt", gilt diese Bestimmung.

2. Ist nicht "ein anderes bestimmt", gilt der Halbteilungsgrundsatz.

Soweit ein Gesamtschuldner (hier: Ehemann) den Gläubiger (Bank) befriedigt und den übrigen Schuldnern (Ehefrau) Ausgleichung verlangen kann (wie der Ehemann behauptet), geht die Forderung auf ihn über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB).

Somit steht im Zentrum der Auseinandersetzung regelmäßig die "anderweitige Bestimmung" i.S.d. § 426 BGB. Deren Feststellung bereitet im Verfahren Probleme, weil sich Ehegatten beim Darlehensabschluss in (noch) intakter Ehe darüber meistens gar keine Gedanken machen[1] und ausdrückliche Vereinbarungen daher nicht getroffen werden. Deshalb ist im Sinne der Entscheidung des OLG Bremen auf Indizien zurückzugreifen und auf die jeweilige Beweislast zu achten.

Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Halbteilungsgrundsatz ist die Regel. Wer sich auf eine Abweichung beruft, ist daher beweisbelastet.[2] Diese Beweislast umfasst – wenn eine ausdrückliche Abrede nicht getroffen wurde oder nicht bewiesen worden ist – auch einschlägige Indizien, wobei der Verwendungszweck eine maßgebliche Rolle spielt. Deshalb haben die Ehegatten vorliegend entsprechenden Vortrag gehalten. Hierbei kann es darauf ankommen, wem das Darlehen nützte (Interessenlage) oder ob davon Hausratsgegenstände angeschafft wurden.[3]

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des OLG zunächst konsequent. Der Ehemann hatte bis zuletzt nur allgemein, nicht aber substanziiert behauptet, dass das zweite Konto ein Alleinkonto der Ehefrau war und scheiterte damit am Darlehensvertrag und der dortigen Klausel, dass beide Ehegatten Zahlungsempfänger der Valuta waren.

Das andere Konto war zwar unstreitig ein Alleinkonto der Ehefrau, jedoch hatte der Ehemann dafür, worauf es allein ankam, nicht Beweis angetreten: dass die Ehefrau das Geld nicht nur abgehoben, sondern auch allein verbraucht hatte. Aus der Tilgungshandhabung vor der Trennung sei nichts zugunsten des Ehemanns herzuleiten und deshalb auch nichts daraus, dass diese noch fünf Monate nach der Trennung erfolgte. Im Übrigen findet für die Zeit bis zur Trennung keine Aufrechnung der wechselseitig erbrachten Tilgungsleistungen statt, da das Innenverhältnis durch die intakte Ehe überlagert war. Deshalb können überhälftige Zahlungen eines Ehegatten nicht gegen den späteren Ausgleichsanspruch aufgerechnet werden. Gerechnet wird insoweit immer erst ab der Trennung, egal, ob die Forderung auf dem Halbteilungsgrundsatz beruht oder – ausnahmsweise – auf einer nachgewiesenen anderen Bestimmung bzw. abweichenden Vereinbarung.

Beim Freistellungsantrag ist darauf zu achten, dass kapitalisiert nur die aufgelaufenen Raten beantragt werden können und im Übrigen nur künftige Freistellung gemäß dem Tilgungsplan.[4]

Ist das Oberlandesgericht insgesamt den allgemein anerkannten Grundsätzen zum Gesamtschuldnerausgleich gefolgt, wirft seine Entscheidung doch hinsichtlich der Besonderheiten des Einzelfalls Fragen auf. Dasselbe gilt für die Prozessführung des Ehemanns.

Dass die Ehefrau die Raten fünf Monate über die Trennung hinaus weiter zahlte, ohne sic...

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