Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verteilung der Verbindlichkeiten eines von Ehegatten während der Ehe als Gesamtschuldner aufgenommenen Konsumkredites

 

Leitsatz (amtlich)

1. Derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will, hat das Vorliegen von Umständen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die eine solche Verteilung rechtfertigen.

2. Sind beide Ehegatten im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte zur Rückführung eines Darlehens verpflichtet, ist der Freistellungsantrag eines Ehegatten gegen den anderen hinsichtlich der noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsraten darauf zu richten, von den monatlich fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zur Hälfte freigestellt zu werden.

3. Dass die Ehefrau während der Ehe mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hat, findet bei einem Gesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach Trennung der Eheleute keine Berücksichtigung.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Aktenzeichen 153 F 675/13)

 

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] für das Beschwerdeverfahren gewährt, soweit er von der Antragsgegnerin Freistellung hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten aus dem Privatkredit bei der X-Bank, Kreditkontonummer [...], i.H.v. 3.879 EUR sowie hinsichtlich der ab 31.7.2014 monatlich fällig werdenden Darlehensraten jeweils zur Hälfte bis zum Erreichen eines Gesamtbetrages von weiteren 1.447,69 EUR begehrt. Im Übrigen wird der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

2. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden monatliche Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten i.H.v. 25 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [...] für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Das Gericht kann bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der Antragsgegnerin nachträglich die Zahlung der Kosten bzw. die Zahlung von Raten anordnen oder angeordnete Ratenzahlungen ändern (§§ 113 Abs. 1 FamFG, § 120a Abs. 1 ZPO).

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, seine geschiedene Ehefrau, Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich geltend.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am 9.7.2002. Am 3.3.2008 nahmen sie gemeinsam einen Kredit bei der X-Bank auf. Die Bruttokreditsumme betrug 36.181,11 EUR, ausgezahlt wurden 27.500 EUR. Der Kredit war in monatlichen Raten von 431 EUR über einen Zeitraum von 84 Monaten zurückzuzahlen. Mit dem Abschluss des Kreditvertrages trafen die damaligen Eheleute zugleich eine Zahlungsanweisung, die in einer Anlage zum Kreditvertrag [...] niedergelegt ist. Aus dieser Anlage ergibt sich, dass von der Nettokreditsumme 5.233,10 EUR auf ein Konto mit der Nr. [...] bei der X-Bank Bonn AG, Empfänger: [...], für den Verwendungszweck "Kreditablösung [...]" überwiesen werden sollte. Der Restbetrag von 22.266,90 EUR sollte auf das Girokonto der Antragsgegnerin bei der X-Bank Köln mit der Nr. [...] fließen (Bl. 10 der Akte). Entsprechend dieser Zahlungsanweisung ist die Kreditauszahlung erfolgt. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 68 ff. d.A.) zu ihrem Girokonto mit der Nr. [...] ergibt sich, dass ihr ein Betrag von 22.266,90 EUR am 6.3.2008 gutgeschrieben worden ist. Am 7.3.2008 hat die Antragsgegnerin mithilfe ihrer EC-Karte von ihrem Girokonto 6.050 EUR abgehoben, am 10.3.2008 200 EUR, am 13.3.2008 300 EUR, am 14.3.2008 100 EUR, am 18.3.2008 13.100 EUR und am 26.3.2008 2.550 EUR. Von diesem Girokonto sind durch die X-Bank auch die monatlichen Rückzahlungsraten von 431 EUR seit der Kreditauszahlung abgebucht worden. Die letzte Abbuchung erfolgte am 31.8.2012 bei einem noch offenen Forderungsstand von 12.087,02 EUR. Danach konnten keine Raten mehr von dem Konto der Antragsgegnerin eingezogen werden. Die Eheleute hatten sich im März 2012 getrennt. Am 11.1.2013 gelang es der X-Bank, von einem Konto des Antragsstellers 1.735,52 EUR einzuziehen. Dieser Betrag wurde auf den Privatkredit verbucht, so dass im Januar 2013 hier noch ein offener Forderungssaldo von 10.653,37 EUR bestand.

Der Antragsteller hat im Mai 2013 nach vorheriger außergerichtlicher Inanspruchnahme der Antragsgegnerin beim AG - Familiengericht - Bremerhaven einen Antrag auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch die X-Bank in Höhe des restlichen Forderungssaldos sowie Zahlung von 1.735,52 EUR nebst Zinsen von der Antragsgegnerin begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die ehemaligen Eheleute - sie sind seit Februar 2014 rechtskräftig geschieden - hätten bei der Kreditaufnahme vereinbart, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen nur die Antragsgegnerin zur Kreditrückzahlung verpflichtet sei. Nur zu ihren Gunsten sei der Privatkredit im März 2008 aufgenommen worden. Sie habe damit...

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