Wenn der umfassende Verzicht nicht den Interessen entspricht, ist z.B. über einen Bruchteilsverzicht nachzudenken. So können Erb- und Pflichtteilsquoten nahezu beliebig herabgesetzt werden.[8] Diese Gestaltung ist nicht ausdrücklich normiert, wird als ein Weniger zum Grundfall aber anerkannt.[9]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Der Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Die Erbquoten liegen bei 50 (E), 25 (K1) und 25 (K2) Prozent. Reduziert E durch einen Erbverzicht ihre gesetzliche Gesamterbquote auf 25 Prozent, haben K1 und K2 gesetzliche Erbansprüche in Höhe von jeweils 37,5 Prozent bzw. Pflichtteilsansprüche in Höhe von je 18,75 Prozent.

Zu beachten ist insoweit, dass auch der teilweise Erbverzicht, wie nach § 2346 Abs. 1 BGB, eine entsprechende Verschiebung der Erb- und Pflichtteilsquoten zur Folge hat.

[8] MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 13 f.
[9] BeckOK/J. Mayer, § 2346 BGB Rn 11.

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