Entgegen der h.M. ist auch der Unterhaltsverzicht den Abänderungsgründen zuzuordnen.[26] Nach der Rechtsprechung des BGH[27] zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen kommt es für die Angemessenheitskontrolle nach § 242 BGB darauf an, ob und inwieweit es einem Ehegatten verwehrt ist, sich auf ihn begünstigende Regelungen zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt der Scheidung eine evident einseitige, unzumutbare Belastung ergibt. Ist dies zu bejahen, hat der Richter diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien Rechnung trägt. Auch die Grundsätze des Wegfalls des Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können auf Eheverträge angewendet werden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, die die Parteien dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben. Mit der Überprüfung der Wirksamkeit des Verzichts und der gegebenfalls notwendigen Umgestaltung des Inhalts des Vertrags ist es unvereinbar, einen Unterhaltsverzicht als Einwendung i.S.d. § 767 ZPO einzustufen. Es handelt sich nicht um einen Erlöschensgrund, der es ausschließt, dass in Zukunft Unterhalt verlangt werden kann.

Der Ermäßigung des Unterhalts aufgrund eines teilweisen Verzichts wegen verschlechterter Leistungsfähigkeit ist im Wege des Abänderungsantrags Rechnung zu tragen, mit der Folge, dass bei Wiedererlangung größerer Leistungsfähigkeit der Unterhalt wiederum nach § 238 FamFG angepasst werden kann. Der Leistungsantrag nach § 258 ZPO ist dafür, entgegen der Meinung von Soyka,[28] nicht der geeignete Rechtsbehelf.

[26] Dazu Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 4. Aufl., Rn 225.
[28] Abänderungsverfahren, 3. Aufl., Rn 20.

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