Häufig werden Erb- und Pflichtteilsverzichte einerseits und eine Abfindung anderseits vereinbart. Juristisch sind Verzichtsvertrag und Abfindungsvereinbarung zwei selbstständige Rechtsgeschäfte.[17] Das abstrakte Verfügungsgeschäft und das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft können aber durch eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB miteinander verbunden werden.

 
Praxis-Beispiel

Klauselbeispiel:

"Als Gegenleistung für den Erb- und Pflichtteilsverzicht – aufschiebend bedingt durch … – verpflichtet sich der Erblasser gegenüber der Verzichtenden einen Betrag in Höhe von … EUR zu zahlen."

Auch in diesem Fall ist darauf zu achten, dass den Beteiligten ausreichende Möglichkeit für eine Dokumentation des Bedingungseintritts an die Hand gegeben werden.

[17] MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 21 ff.; Damrau/Kurze, PK-Erbrecht, § 2346 BGB Rn 8 f.

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