Nach § 2346 Abs. 2 BGB kommt weiter ein Verzicht beschränkt auf den Pflichtteil in Betracht. Hieran ist zu denken, wenn gerade keine Veränderung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB gewünscht ist. Hierdurch wird lediglich der Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden berührt.[10] Daneben sollte die den Verzichtenden parallel enterbende Verfügung nicht vergessen werden.[11] Erst die erbrechtliche Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag kann diesen aus der Stellung als gesetzlicher Erbe verdrängen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Der Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Die Erbquoten liegen bei 50 (E), 25 (K1) und 25 (K2) Prozent. Bei einem reinen Pflichtteilsverzicht von K1, bleibt es hierbei. Auch K1 wird gesetzlicher Erbe. Durch wirksame Verfügung von Todes wegen kann er bei im Übrigen unveränderten Erbrechten von E und K2 aus der Erbfolge ausgeschlossen werden. Wird z.B. K2 dagegen aus der Erbfolge ausgeschlossen, liegt dessen Pflichtteilsanspruch nach wie vor bei 12,5 Prozent.

Führt ein Verzicht zum Wegfall des Pflichtteils, sind bei Eheleuten die Regelungen der §§ 1586b, 1933 S. 3 BGB zu beachten. Es ist umstritten, ob der Pflichtteilsverzicht beim Vorversterben des Unterhaltspflichtigen mit dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einhergeht.[12] Eine Entscheidung des BGH hierzu fehlt bislang, so dass eine Klarstellung in der Vereinbarung dringend anzuraten ist.[13]

[10] Damrau/Kurze, PK-Erbrecht, § 2346 BGB Rn 24.
[11] Keim, RNotZ 2013, 411, 412; J. Mayer, ZEV 2007, 556.
[12] Dafür z.B. Palandt/Brudermüller, § 1586b BGB Rn 8; Dieckmann, FamRZ 1992, 633; ders., FamRZ 1999, 1029; a.A. z.B. Grziwotz, FamRZ 1991, 1258; Pentz, FamRZ 1998, 1344; J. Mayer, ZEV 2007, 556, 557; Brambring, FF 2014, 8, 18.
[13] Brambring, FF 2014, 8, 18, mit einem Formulierungsvorschlag.

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