Das französische Recht kennt bisher weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente, sondern es bestehen hinsichtlich beider Rechtsinstitute sogar ausdrückliche Verbotsnormen, für Erbverträge in Artikel 1130 Abs. 2 Code civil[11] und für gemeinschaftliche Testamente in 968 Code civil,[12] wobei diese Verbotsnormen vor allem in der älteren Rechtsprechung als Bestandteil des internationalen ordre public verstanden worden sind.[13]

[11] Der in Abs. 2 dieser Vorschrift enthaltene Vorbehalt "soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht" betrifft vor allem ehebedingte Zuwendungen, insbesondere im Rahmen von Eheverträgen.
[12] Über die Reichweite dieser Verbotsnorm im Zusammenhang mit im Ausland errichteten, nach dortiger Ortsform gültigen gemeinschaftlichen Testamenten, siehe unten unter B.3.2.
[13] Siehe Nachweise bei Fongaro, L’anticipation successorale à l’épreuve du ‹ règlement successions ›, in Clunet Nr. 2, April 2014, S. 20; auch zur Diskussion, dazu noch näher unter B. 3.2, welche Folgen daraus unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Order public-Einwands nach Art. 35 der EU-ErbVO gezogen werden könnten.

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