Das französische Recht kennt bisher weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente, sondern es bestehen hinsichtlich beider Rechtsinstitute sogar ausdrückliche Verbotsnormen, für Erbverträge in Artikel 1130 Abs. 2 Code civil[11] und für gemeinschaftliche Testamente in 968 Code civil,[12] wobei diese Verbotsnormen vor allem in der älteren Rechtsprechung als Bestandteil des internationalen ordre public verstanden worden sind.[13]
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